Kurz & knapp: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Haben Sie die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen oder weist der Bußgeldbescheid Fehler auf, kann sich ein Einspruch gegen diesen im Einzelfall lohnen. Näheres dazu erfahren Sie hier. Grundsätzlich jedoch haben Sie als Beschuldigter stets das Recht, innerhalb der vorgegebenen Frist Einspruch zu erheben.
Die Einspruchsfrist beträgt beim Bußgeldbescheid zwei Wochen. Sie beginnt mit Zustellung des Bußgeldbescheids. Wenn Sie die Frist unverschuldet versäumen, kann im Einzelfall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Der Einspruch selbst kostet Sie zunächst nur das Porto. Lehnt die Bußgeldbehörde jedoch Ihren Einspruch ab, dann muss ein Gericht sich mit dem Fall befassen. Die Gerichtskosten betragen dann 10 % des Bußgeldes, mindestens jedoch 55 Euro. Ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu, entstehen für dessen Tätigkeit beim Bußgeldbescheid-Einspruch ebenfalls Kosten. Die Grundgebühr beträgt dabei zwischen 33 und 187 Euro, die Verfahrensgebühr liegt je nach Verfahrensstand und Bußgeldhöhe zwischen 22 und 616 Euro. Gleiches gilt auch für die Terminsgebühr. Eine genaue Übersicht zu den möglichen Anwaltskosten in Bußgeldsachen finden Sie in dieser Tabelle.
Kommt es im gerichtlichen Verfahren zu einem Freispruch, müssen Sie die Kosten für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht tragen. Stattdessen kommt die Landeskasse hierfür auf. Im Falle eines verlorenen oder eingestellten Verfahrens tragen Sie selbst die Kosten für das gerichtliche Bußgeldverfahren.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren und mit ihm die genaue Vorgehensweise bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu besprechen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, einen Anwalt zurate zu ziehen. Wie Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid formulieren können, zeigt dieses Muster.
Video: Das Wichtigste zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen: Fristen, Ablauf und Chancen
Inhaltsverzeichnis
Nicht jeder Bußgeldbescheid ist gerechtfertigt. Studien haben gezeigt, dass überraschend viele Bußgeldbescheide entweder formale Fehler enthalten oder aber dass die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichend sind, um den Bußgeldbescheid zu rechtfertigen.
Angeblich sind bis zu 50 Prozent aller Bußgeldbescheide fehlerhaft und können somit angefochten werden! Welche Möglichkeiten Sie dabei haben, können Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung durch den Bußgeldcheck ** erfahren.
Gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung können etwa ungenaue Messmethoden sowie eine mangelhafte Fotoqualität der Beweisbilder zu einem ungültigen Bußgeldbescheid führen. Betroffene können dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Sie erreichen so, dass der Bußgeldbescheid und das gesamte Bußgeldverfahren noch einmal geprüft werden – notfalls auch vor Gericht.
Weiterführende Informationen rund um den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid:
Der richtige Zeitpunkt für den Einspruch
Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid liegt laut Verkehrsrecht bei zwei Wochen. Innerhalb von 14 Tagen müssen die Betroffenen also ihren schriftlichen Bußgeldbescheid-Einspruch an die zuständige Behörde senden. In der dem Bußgeldbescheid beigefügten „Rechtsmittelbelehrung“ erfahren Sie, an welche Adresse Ihr Einspruch geschickt werden sollte.
Soll ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?
Ob Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden soll, das hängt auch von der Höhe der Geldbuße ab. Ein LKW-Fahrer, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, welche mit einem Fahrverbot sanktioniert wird, wird kaum einen Aufwand scheuen, dieses Fahrverbot zu vermeiden. Schließlich kann es auch seine berufliche Existenz bedrohen.
Wenn der Blitzer, der die Geschwindigkeitsüberschreitung feststellte, nicht geeicht oder falsch montiert war, so kann im Einzelfall zum Beispiel eine höhere Toleranz von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen werden, wenn das Gericht im Einspruchsverfahren entsprechende Fehler anerkannt. Schon ein km/h weniger kann dafür sorgen, dass das Bußgeld bedeutend geringer ausfällt und ein Fahrverbot vielleicht entfällt. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann im Einzelfall also viel verändern. Sogar die komplette Streichung der Sanktionen kann durchaus das Ergebnis sein.
Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Nicht in jedem Fall ist es empfehlenswert, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid anzustreben. Ist das anberaumte Bußgeld beispielsweise recht niedrig und ein Fahrverbot wurde auch nicht angeordnet, können die Kosten für das Verfahren im Einzelfall den Nutzen überwiegen. Sie sollten also in solchen Fällen abwägen, ob sich der Aufwand und das Prozessrisiko, das mit jedem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einhergeht, wirklich für Sie lohnt.
Anders verhält es sich zum Beispiel, wenn Sie aus beruflichen Gründen auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind. Das Gleiche gilt für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden. In einer solchen Situation sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und genau von ihm überprüfen lassen, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder einzelne Sanktionen vielleicht Aussicht auf Erfolg haben kann.
Ein Einspruch an sich ist mit keinen weiteren Kosten verbunden, allerdings können im Verfahren Gerichtskosten anfallen und auch der Anwalt verlangt Gebühren. Diese kann allerdings eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernehmen. Mehr zu den Kosten für den Bußgeldbescheid-Einspruch erfahren Sie in diesem Abschnitt. Zudem ist ein hohes Bußgeld in vielen Fällen immer noch angenehmer als ein Fahrverbot, welches die berufliche Existenz gefährden kann.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Bußgeldbescheid formale oder inhaltliche Fehler aufweist, dann können Sie entweder selbstständig Einspruch einlegen oder einen Anwalt zu Rate ziehen. Die Beauftragung eines Anwaltes hat dabei wesentliche Vorteile:
- Nur ein beauftragter Anwalt kann umfassende Akteneinsicht bei der zuständigen Bußgeldbehörde erhalten.
- Er kann aufgrund seiner Erfahrung schnell Fehlerquellen und mögliche Gründe für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ausmachen.
Eine weitere Möglichkeit: Nutzen Sie den kostenlosen Bußgeldcheck **, um mehr über Ihre Einspruchsmöglichkeiten zu erfahren.
Weitere Ratgeber zur Frage, wann sich bei einem Bußgeldbescheid ein Einspruch lohnen kann:
Beispiel: Gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben bei fehlerhafter Geschwindigkeitsmessung
Fehler bei einer Messung der gefahrenen Geschwindigkeit sind keine Seltenheit. Hier nur eine kleine Auswahl der möglichen Fehlerquellen:
- Eine falsche Montage des Messgerätes rechtfertigte bereits in so manchem Fall einen erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. War beispielsweise der Winkel nicht korrekt, stehen die Chancen im Einzelfall ganz gut.
- Die vorgeschriebene Eichung des Blitzers liegt schon zu lange zurück oder ist erst gar nicht vorhanden.
- Die zuständigen Beamten waren nicht ausreichend geschult, was zu einer fehlerhaften Bedienung des Messgerätes führte.
- Das Beweisfoto des Blitzers hat schlechte Qualität und der Fahrer ist nicht erkennbar.
Im Video – Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: So geht’s!
Wenn Sie sich entscheiden, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, so können Sie dies zum einen gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit oder einzelne angedrohte Sanktionen tun. Wichtig ist: Der Einspruch muss schriftlich erfolgen (z. B. per Post oder Fax). Im Einspruch sollten Sie sich an folgendes Muster halten:
- Absender: Fügen Sie zunächst Ihre eigene Adresse ein, bestehend aus Name, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
- Empfänger: Den Empfänger des Einspruchs können Sie der dem Bußgeldbescheid entnehmen.
- Betreff: Von juristischen Laien wird nicht erwartet, dass Sie einen formal ausgefeilten Brief schreiben. Dementsprechend genügt es, wenn Sie in die Betreffzeile „Einspruch“ schreiben
- Im folgenden Teil des Briefes können Sie erklären, warum Sie Einspruch einlegen. Hier sollten Sie auch das Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens einfügen, damit die Behörde Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entsprechend zuordnen kann.
- Schließen Sie den Einspruch mit Datum, Ort sowie Ihrer Unterschrift ab.
Um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, müssen Sie nicht unbedingt einen Anwalt zu Rate ziehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese aber sogar oftmals dessen Kosten. Gänzlich kostenlos ist demgegenüber die unverbindliche Ersteinschätzung zu den Möglichkeiten eines Einspruchs über den Bußgeldcheck **.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster
Nachfolgend haben wir für Sie ein Muster für einen Bußgeldbescheid-Einspruch erstellt, um zu veranschaulichen, wie ein solcher aussehen kann. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei lediglich um eine Vorlage handelt, welche Sie an die individuellen Umstände Ihres Einzelfalls anpassen müssen. Sie können sich das Muster kostenlos herunterladen.
[Name und Anschrift des Absenders]
[Zuständige Bußgeldstelle]
[Ort, Datum]
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Aktenzeichen xyz)
Sehr geehrter Herr/ Frau xyz,
hiermit lege ich gegen den von Ihnen ausgestellten Bußgeldbescheid vom [Datum] mit dem Aktenzeichen [xyz] Einspruch mit folgender Begründung ein:
[…]
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang des Schreibens.
[Datum, Unterschrift]
Was passiert, wenn man Einspruch einlegt?
Sobald der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingetroffen ist, tritt ein neues Stadium innerhalb des Bußgeldverfahrens ein: In einem Zwischenverfahren prüfen die Behörden den Bußgeldbescheid sowie die Aktenlage erneut, holen zum Beispiel neue Informationen zum Fall ein oder befragen Zeugen.
Bereits in dieser Phase kann es zu einer Einstellung vom Verfahren kommen, wenn die Behörde Ihren Einspruch als begründet ansieht. Damit entfallen Punkte, Bußgelder oder ein Fahrverbot. Lehnt die Bußgeldstelle Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hingegen ab, muss sich ein Gericht der Sache annehmen.
Die folgende Infografik stellt den gesamten Ablauf eines Bußgeldverfahrens dar:
Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Welche Kosten entstehen?
Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid können auch Kosten entstehen. Zunächst fallen jedoch maximal Portokosten an, sofern Sie keinen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. Lehnt die Bußgeldbehörde jedoch Ihren Einspruch ab, wird der Sachverhalt vor Gericht verhandelt. Welche Kosten können beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dann genau entstehen?
Die für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entstehenden Kosten setzen sich aus mehreren Teilen zusammen. Zum einen müssen gegebenenfalls die Dienste eines Rechtsanwalts entlohnt werden, zum anderen fallen vor Gericht Gebühren an. Bei beiden hängen die für den Bußgeldbescheid-Einspruch entstehenden Kosten, die insgesamt anfallen, von der Höhe der angesetzten Geldbuße ab und davon, wie das Verfahren dann vor Gericht verläuft.
Anwaltliche Vertretung beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Kosten für den Rechtsbeistand
Für den Anwalt gibt es festgesetzte Regelsätze, sodass sich hier die Kosten gut berechnen lassen. So fällt in jedem Fall die Grundgebühr an, die zwischen 33 und 187 Euro liegen kann, je nach Einzelfall. Wenn das Verfahren dann vor Gericht verhandelt wird, kommen zusätzlich Verfahrensgebühren hinzu, die sich nach der Höhe der verhandelten Geldbuße richten und in der Regel zwischen 22 und 616 Euro liegen. Jede weitere Aktivität Ihres Anwalts ist bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit weiteren Kosten verbunden, so zum Beispiel bei einer Rechtsbeschwerde (80 – 560 Euro).
Die genauen Kosten sind im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) enthalten. Je nach Tätigkeit des Anwaltes kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid demnach folgende Kosten verursachen:
Gebühr für den Wahlanwalt | Gebühr für einen gerichtlich bestellten Anwalt | |
---|---|---|
Grundgebühr (fällt in jedem Fall an) | 33 - 187 € | 88 € |
Kosten im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
Verfahrensgebühr | ||
- bei einem Bußgeld unter 60 € | 22 - 121 € | 57 € |
- bei einem Bußgeld zwischen 60 und 5.000 € | 33 - 319 € | 141 € |
- bei einem Bußgeld über 5.000 € | 44 - 330 € | 150 € |
Terminsgebühr (je Termin bei der Verwaltungsbehörde oder Polizei) | ||
- bei einem Bußgeld unter 60 € | 22 - 121 € | 57 € |
- bei einem Bußgeld zwischen 60 und 5.000 € | 33 - 319 € | 141 € |
- bei einem Bußgeld über 5.000 € | 44 - 330 € | 150 € |
Kosten im gerichtlichen Verfahren (1. Rechtszug) | ||
Verfahrensgebühr | ||
- bei einem Bußgeld unter 60 € | 22 - 121 € | 57 € |
- bei einem Bußgeld zwischen 60 und 5.000 € | 33 - 319 € | 141 € |
- bei einem Bußgeld über 5.000 € | 55 - 385 € | 176 € |
Terminsgebühr (je Hauptverhandlungstag) | ||
- bei einem Bußgeld unter 60 € | 22 - 264 € | 114 € |
- bei einem Bußgeld zwischen 60 und 5.000 € | 44 - 517 € | 224 € |
- bei einem Bußgeld über 5.000 € | 88 - 616 € | 282 € |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde | ||
Verfahrensgebühr | 88 - 616 € | 282 € |
Terminsgebühr (je Hauptverhandlungstag) | 88 - 616 € | 282 € |
Gerichtskosten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Welche Kosten entstehen und wer trägt sie?
Wenn Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, müssen Sie vor Gericht in jedem Fall mit einer Gebühr in Höhe von 10 % der Bußgeldsumme (mindestens jedoch 55 Euro) rechnen. Falls Sie vor der Hauptverhandlung Ihren Einspruch zurücknehmen, müssen Sie 0,25 % des Bußgelds (aber mindestens 17 Euro) als Gerichtskosten und zusätzlich die Verwaltungsgebühren bezahlen. Wenn ein Gutachter bestellt wird, müssen Sie auch für diesen aufkommen. Ein Gutachten kann dabei mehrere 100 Euro kosten.
Die Kosten werden nur dann vom Staat übernommen, wenn es zum Freispruch kommt. Ansonsten kommen entweder Sie selbst oder Ihre Rechtsschutzversicherung für die Gebühren (und die Rechtsanwaltskosten) auf, wobei bei den Versicherungen inzwischen in der Regel mit einem Selbstbehalt zu rechnen ist, den Sie zahlen müssen.
Möglicherweise müssen Sie auch dann etwas bezahlen, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, da oft ein Selbstbehalt anfällt (häufig um die 150 Euro). Prüfen Sie also vorab ggf. die Hinweise in Ihrer Versicherungspolice. Hier finden sich entsprechende Hinweise zur Höhe des Eigenanteils.
Exkurs: Der Unterschied zwischen Einspruch erheben und Widerspruch einlegen
Einen Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid können Sie streng genommen nicht einlegen. Bei einem Widerspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der in den Bereich der meisten gängigen Verwaltungsakte fällt, kann aber zum Beispiel auch in Mahnverfahren oder bei Kündigungen eingelegt werden.
Ein Einspruch hingegen ist ein Rechtsbehelf, der nur bei besonderen Verwaltungsakten wie Steuer-, Vollstreckungs- oder Bußgeldbescheiden, aber auch Strafbefehlen gewährt wird. Welche Rechtsbehelfe Ihnen zur Verfügung stehen, können Sie stets der einer Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
Gegen einen Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen, ist also streng genommen nicht möglich. Grundsätzlich aber muss ein juristischer Laie den Unterschied zwischen Einspruch und Widerspruch nicht kennen. Das bedeutet: Wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben, darf dieser nicht einfach deshalb zurückgewiesen werden, wenn Sie ihn fälschlicherweise als „Widerspruch“ bezeichnet haben.
Betroffene haben auch das Recht darauf, dass der Bußgeldbescheid dann geprüft wird, wenn der Einspruch juristisch nicht völlig ausgefeilt ist. Wurde Ihnen als Kraftfahrer lediglich ein Verwarnungsgeld aufgebrummt, können Sie dagegen keinen Einspruch einlegen. Kommen Sie allerdings nicht in der meist zweiwöchigen Frist dafür auf, wird normalerweise ein Bußgeldverfahren eingeleitet, in dessen Fokus ein Bußgeldbescheid steht. Gegen diesen ist es wiederum möglich, Einspruch einzulegen.
Regine meint
15. März 2018 at 17:32
Ich bin geblitzt worden , habe aber keinen Bescheid über ein Verwarngeld bekommen. Jetzt kommt plötzlich ein Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung. Kann ich Einspruch einlegen?
bussgeldkatalog.de meint
26. April 2018 at 14:39
Hallo Regine,
das Verwarngeld wird in der Regel mündlich oder direkt an der Windschutzscheibe angebracht. Da dies ein freiwilliges Angebot der Behörde ist, gibt es keinen Rechtsanspruch darauf. Insofern kann gegen den anschließenden Bußgeldbescheid, der automatisch entsteht, wenn die Verwarnung nicht bezahlt wurde, aus diesem Grund kein Einspruch eingelegt werden.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Alex meint
2. März 2018 at 12:15
Hallo. Bin gerade aus der Stadt mit 24 Std/h mehr geblitzt worden. Da ich oft an dieser Stelle vorbei fahre, habe ich gesehen, dass ein Schild 80km/h erlaubte Geschwindigkeit gibt. Laut Brief war es 60 erlaubt. Das Schild ist befestigt, kein dynamisches Schild. Wie kann ich Einspruch einlegen? Könnte es sein, dass beim Blitzen ein Schild mit 60 mitgebracht ist ? Wie kann das sein? Da steht 80 und ich bin mit 84 geblitzt und jetzt soll ich 70 Euro zahlen und Punkt kassieren. Ist das überhaupt gesetzlich? Vielen Dank!
bussgeldkatalog.de meint
23. April 2018 at 10:00
Hallo Alex,
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Micha meint
5. Februar 2018 at 7:11
Hallo, ich wurde an dem Tag, wo das Orkantief „Friederike“ über Deutschland fegte, geblitzt. In Straße (Spielstraße) stehen Bäume und die Kronen verbogen (natürlich) sich bedenklich. Somit hatte ich Angst um meine Gesundheit/Leben und Auto. Warum stellt eine Behörde überhaupt an solch einen Tag Blitzer auf…? o.O Mit dem Einsatz wurde auch (min.) der Blitzer-Mensch fahrlässig in Gefahr gebracht. Gibt es Urteile zu Geschwindigkeitsübertretungen bei Unwetter?
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 8:49
Hallo Micha,
entsprechende Urteile sind uns nicht bekannt. Wenden Sie sich ggf. für eine umfassende Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Lena meint
26. Januar 2018 at 20:06
Hallo , ich wurde im November 2017 auf der Autobahn mit 21 km / h zu viel geblitzt . Toleranz bereits abgezogen. Der Bescheid ist noch nicht da .
Im Januar diesen Jahres erneut geblitzt worden.
Ich tippe auf Max 27/28 km/h zu schnell.
Werde ich hier auch als Wiederholungstäter eingestuft ?
Oder wird man so definiert wenn beide Bescheide über 26 km/h lagen ?
Ich bin ebenfalls auf mein Führerschein beruflich angewiesen .
Und zählen die 12 Monate generell ?
Ich habe ja quasi einen Bescheid in 2017 erhalten / und einer kommt in 2018.
Gibt es da einen Unterschied ?
bussgeldkatalog.de meint
9. April 2018 at 8:14
Hallo Lena,
Wer innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal mit einer Überschreitung der Geschwindigkeit von 26 km/h oder mehr geblitzt wird, muss seinen Führerschein unter Umständen einen Monat lang abgeben und gilt laut Bußgeldkatalog als Wiederholungstäter. Sieht der Katalog aufgrund der Höhe der Übertretung sowieso ein Fahrverbot vor, verlängert sich dieses um einen weiteren Monat.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Susse meint
12. Januar 2018 at 23:19
Bin auf der Autobahn „Baustelle“ 49kmh zu schnell gefahren -.- gibt es Ausweichmöglichkeiten den Führerschein nicht abzugeben bzw ich bin aufgrund meiner Arbeit darauf angewiesen Bus Bahn Zug ich würde gar auf der Arbeit ankommen brauche euch Hilfe
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 12:54
Hallo Susse,
wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, sollten Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht über Ihre Möglichkeiten beraten lassen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Wolle meint
12. Januar 2018 at 12:59
Hallo ich wurde nachdem ich eine Kreuzung überfahren habe auf der anderen Seite von der Polizei ausgezogen mit dem Vorwurf, dass ich über rot gefahren sei. Ich bin der Meinung das es gelb war. Augenzeugen sind zwei Polizeibeamte. Dort an der Kreuzung würde eigl Fahrradfahrer überprüft und ausgezogen. Lohnt sich ein Einspruch? Mfg
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 12:48
Hallo Wolle,
wir können nicht beurteilen, ob sich ein Einspruch lohnt. Im Zweifel kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht weiterhelfen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Florian meint
5. Januar 2018 at 17:31
Hallo,
mir wird vorgeworfen mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h überschritten zu haben. Sprich 92 km/h innerorts. Auf dem sehr undeutlichen Foto ist nur ein kleiner Ausschnitt von dem Helm zu sehen. Leider besitze ich keine Rechtsschutzversicherung.
Würde sich dennoch ein Einspruch lohnen? Was würde passieren wenn der Einspruch nichts bringt? Könnte der Einspruch auch im Falle eines Gerichtsverfahrens noch zurück genommen werden?
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 11:21
Hallo Florian,
ob sich ein Einspruch lohnt, können wir nicht beurteilen. Dies müssen Sie entweder selbst abwägen oder einen Anwalt zu Rate ziehen. Wenn der Einspruch nicht erfolgreich ist, haben Sie die Kosten zu tragen. Der Einspruch kann auch zurückgenommen werden.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Wolfgang H. meint
1. Januar 2018 at 21:58
Hallo, ich wurde mit einem Klein-LKW (7,5 t) außerhalb geschl. Ortschaften von einem Vitronic Trailer geblitzt. Zulässige Geschwindigkeit: 60 Kmh, festgestellte Geschw. nach Toleranzabzug: 76 Kmh, berücksichtigte Toleranz: 3 Kmh. Wegen der Voreintragung(en) im Fahreignungsregister wurde die Geldbuße angemessen erhöht.
Laut Bußgeldkatalog 2017 wären es 30,00 € (ohne Punkte), nach angemessener Erhöhung sind es 90,00 € zzgl. Verfahrenskosten 25,00€ und Gebühren 3,50 € =118,50 €.
Aufgrund der angemessenen Erhöhung wurde ich dann zusätzlich mit einem Punkt bestraft.
Ist dieser Punkt gerechtfertigt und dürfen auch Voreintragung(en) hinzugezogen werden ohne Angaben von Datum und um was für Voreintragung(en) es sich handelt?
Danke und mfG
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 10:28
Hallo Wolfgang,
wir dürfen keine individuelle Rechtsberatung erteilen. Wenden Sie sich bei Detailfragen zu Ihrem Fall am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht, der Sie umfassend beraten kann.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Khan meint
25. Dezember 2017 at 19:02
Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, weil mein Mietwagen mit 16 kmh Überschreitung geblitzt wurde. Allerdings bin ich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gefahren, sondern eines meiner Kinder, die beide als Fahrer im Mietvertrag eingetragen waren. Auf dem Foto ist nichts zu erkennen.
Außerdem kann ich nicht beurteilen, ob es bereits der Bescheid ist oder es sich um eine Anhörung handelt, da alles in spanisch. Was ist sinnvoll zu tun? Leider scheint die Einspruchsfrist bereits abgelaufen.
bussgeldkatalog.de meint
28. Dezember 2017 at 13:09
Hallo Khan,
wir dürfen Ihnen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Wagner meint
29. November 2017 at 17:04
Also meine Frau wurde beim Rotlicht geblitzt. Nun kam der anhörungsbogen. Es war 1.4 sec. Rot. 0.4 sec werden als Toleranz abgezogen bleibt exakt 1 sec. Ist das nun 90 eu und 1 Punkt oder 200 eu und fahrverbot??
bussgeldkatalog.de meint
4. Dezember 2017 at 10:49
Hallo Wagner,
Ihre Frau muss mit einem Bußgeld von 90€ und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Anni meint
21. Oktober 2017 at 15:00
Auf einer mir bekannten Autobahn ist ein stationärer Blitzer aufgestellt, den ich sehr genau kenne. Auf der Strecke ist üblicherweise 120 km/h erlaubt. Durch Verkehrsleitsysteme wurde an diesem Tag eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h vorgegeben. Verwunderlich wurde ich am vorbeifahren des Blitzes geblitzt. Nun kam der Zeugenfragebogen. Es sei 80 km/h erlaubt gewesen. Kann es sein, dass möglicherweise die Geschwindigkeit herabgesetzt wurde, just nachdem ich am Verkehrsleitsystem vorbei kam und der Blitzes daraufhin auslöste? Kann mir dieser Fall so zur Last gelegt werden?
bussgeldkatalog.de meint
13. November 2017 at 11:02
Hallo Anni,
uns sind die örtlichen Gegebenheiten nicht bekannt, deshalb können wir keine Einschätzung geben. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Jürgen P meint
19. September 2017 at 18:21
Hallo, im Vorwurf der Anhörung des Bußgeldverfahrens ist die Fahrtrichtung falsch angegeben. Es droht kein Fahrverbot. Loht sich aufgrund des formalen Fehlers dem Vorwurf per Fragebogen zu widersprechen? Vielen Dank!
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 11:09
Hallo Jürgen,
da wir ein kostenloser Informationsdienst und keine offizielle Beratungsstelle sind, ist uns das Aussprechen einer solchen Auskunft rechtlich untersagt.
Grundsätzlich gilt jedoch: Sind Sie eindeutig identifizierbar und es handelt sich nur um Abweichungen in der Tatbeschreibung, ist der Anhörungsbogen und auch der nachkommende Bußgeldbescheid rechtens. Solche Fehler sind zudem im Anhörungsbogen klar zu stellen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Arno Nym meint
7. September 2017 at 17:04
Hallo!
Lohnt sich ein Einspruch, wenn man eine bekannte Strecke fährt, für die 50 km/h gilt, aber ein kleines Teilstück ohne Ankündigung (nur durch die 30 Schilder), auf 30 km/h reduziert wurde?
Sieht für mich nach Abzocke aus, denn wenn es sich um eine (neue) Gefahrenstelle handelt, sollte man darauf aufmerksam gemacht werden und nicht auf 30 km/h beschränken und „sofort“ losblitzen.
MfG
bussgeldkatalog.de meint
11. September 2017 at 12:05
Hallo Arno Nym,
eins vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Wenn die Strecke jedoch durch Beschilderung als 30er-Zone ausgewiesen wurde, hat ein Einspruch voraussichtlich wenig Erfolg. Bedenken Sie zudem, dass Sie für den Fall, dass Ihr Einspruch abgelehnt wird, zusätzliche Kosten zu tragen haben.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Dani meint
5. September 2017 at 11:08
Hallo, habe heute einen Bußgeldbescheid über 10€ erhalten. Angbelich habe ich an der Haltelinie an der Ampel nicht gehalten. Ich kann mich erinnern, dass ein Blitzer losging an dieser Stelle, hatte es aber nicht auch mich bezogen, da ich mindestens schon 2-3 Sekunden gestanden habe. Hier sollte es doch zur Überprüfung zwei , nacheinandergeschossene Bilder geben, um die Bewegung zu dokumentieren, oder?
Gruß
Dani
bussgeldkatalog.de meint
11. September 2017 at 11:33
Hallo Dani,
in der Regel ja. Es ist jedoch auch möglich, dass Sie den zweiten Blitzer schlichtweg nicht bemerkt haben, und Ihnen im Bescheid lediglich ein Bild gesendet wurde – Bewegung ist in Ihrem Fall ja nicht von Bedeutung, da die Ampel ja nicht überfahren wurde.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Tobi Z. meint
21. August 2017 at 16:35
Wenn ich mehrmals innerhalb von 3 Wochen an der selben Stele geblitzt wurde, muss ich dann nur einmal bezahlen oder addiert sich das? Es handelt sich um eine 30er Zone, bin vermutlich 3 – 4 etwas zu schnell gewesen (max 5km/h zu schnell). Ich hab den neuen stationären Blitzer leider nicht wahrgenommen.
bussgeldkatalog.de meint
28. August 2017 at 10:50
Hallo Tobi,
grundsätzlich müssen Sie für jeden Geschwindigkeitsverstoß einzeln zahlen. Wenn es sich um derart kleine Überschreitungen handelt, sollte etwaiges Bußgeld jedoch nicht allzu hoch ausfallen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
bussgeldkatalog.de meint
21. August 2017 at 9:22
Hallo Karl,
vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Zu Ihrer Situation: Zwischen dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid können bis zu drei Monate vergehen. Der erste Bußgeldbescheid wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit nur auf Ihr erstes Vergehen beziehen.
Wenn nun das zweite Schreiben an die Firma geht, dann sind Sie verpflichtet, dieses auch entsprechend richtig auszufüllen. Ein Ignorieren des Anhörungsbogens oder gar falsche Angaben sind strafbar und werden sanktioniert.
Da Sie innerhalb eines Jahres mit mehr als 26 km/h zu schnell unterwegs waren, werden Sie in der Regel als Wiederholungstäter eingestuft und bekommen ein einmonatiges Fahrverbot verhangen. Möchten Sie dieses umgehen, weil Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, dann brauchen Sie einen Anwalt. Ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umzuwandeln beispielsweise ist grundsätzlich möglich, wird jedoch in nur wenigen Fällen gewährt.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Chris meint
9. August 2017 at 15:03
Hallo,
ich wurde von der ProVida gefilmt mit 45km/h zu viel auf der Landstraße. Im Anhörungsbogen wurde dies auch so vorgeworfen. Im Bußgeldbescheid wurden mir allerdings 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen. 1x die 45km/h und dann noch einmal 40km/h. Auf meine Nachfrage wie so etwas zustande kommen kann, wurde mir eine Stellungnahme geschickt, dass ich 145 gefahren bin, an einer Ampel abgebremst habe und dann wieder hochbeschleunigt habe. Allerdings wurde von der Bearbeiterin ein Erfassungsfehler ihrer Kollegin festgestellt und die die zweite Überschreitung auf 133km/h korrigiert.
Darf der Bußgeldbescheid mehr Vergehen enthalten als im Anhörungsbogen angekündigt?
Spielen die Beamtinnen rätselraten mit dem Videobeweis?
Vielen Dank schonmal
Chris
bussgeldkatalog.de meint
14. August 2017 at 10:10
Hallo Chris,
grundsätzlich ist es möglich, dass sich Anhörungsbogen und der finale Bußgeldbescheid unterscheiden. Je nach dem, welche Material vorliegt, wer den Fall bearbeitet etc. kommt es dabei zu Abweichungen.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Tom meint
2. August 2017 at 7:31
Hallo,
ich wurde Innerorts mit 82kmh geblitzt (ohne Toleranzabzug), allerdings war neben dem Blitzer noch eine Person gestanden. Ich kann nicht sagen ob die Person den Blitzer justiert hat oder nicht. Könnte ich deshalb Einspruch erheben? Würde das überhaupt Sinn machen?
Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldung.
bussgeldkatalog.de meint
7. August 2017 at 9:18
Hallo Tom,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.
bussgeldkatalog.de
Christine meint
28. Juli 2017 at 8:45
Hallo,
Wurde in einer 80 Zone von einem Standblitzer mit 120 geblitzt, insgesamt sind es 36 kmh zu viel.
Meine Frage, kann es nicht sein, dass das neben mir fahrende Auto ursprünglich den Blitzer ausgelöst hat? Und wenn es wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann ich meine Aussage zurücknehmen und ohne weitere Kosten davon kommen?
Danke
bussgeldkatalog.de meint
31. Juli 2017 at 10:07
Hallo Christine,
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
bussgeldkatalog.de
Chris meint
21. Juli 2017 at 18:55
Bin durch eine 30iger zohne gefahren. Ca. 40m lang, auf jeder Seite ein 30iger Schild aber kein Auflösungszeichen. 60m danach Stand die Polizei mit Radarpistole. Ist das denn rechtens. Meiner Meinung nach war da die Gefahrenstelle schon vorbei. Bin mit 55kmh Minus 3 Toleranz geblitzt worden.
bussgeldkatalog.de meint
31. Juli 2017 at 9:15
Hallo Chris,
uns sind die örtlichen Gegebenheiten nicht bekannt, daher können wir keine Einschätzung geben.
bussgeldkatalog.de
Veronika L meint
1. Juli 2017 at 22:06
Hallo, bin in einer 70-er zone mit 60 gefahren und der Blitzer hat ausgelöst. Der hat sogar schon geblinkt als ich darauf zu gefahren bin aus 200 m Entfernung als gar kein Auto da war. Wie kann das sein, und habe ich da jetzt irgendetwas zu erwarten?
bussgeldkatalog.de meint
3. Juli 2017 at 9:47
Hallo Veronika L,
in diesem Fall kann es sich um einen Probe-Blitzer gehandelt haben. Wenn Sie sich sicher sind, nicht gegen die Verkehrsregeln verstoßen zu haben, dann können Sie gegen den Bußgeldbescheid – falls denn einer kommen sollte – Einspruch einlegen.
bussgeldkatalog.de
Michael F. meint
9. Juni 2017 at 17:37
Hallo,
ich habe einen Strafzettel bekommen, obwohl ich vorschriftsmäßig und ordnungsgemäß geparkt habe. Als Beweise habe ich zur Tatzeit mein Parken und mein Auto fotografiert und Widerspruch eingelegt und die Fotos an die Bußgeldstelle versendet. Diese meldete sich und meinte ich müsste dennoch zahlen und schicke ebenfalls Fotos mit, auf denen deutlich erkennbar ist, dass ich Nichts falsch gemacht habe. So etwas habe ich noch nicht erlebt. Wie geht man da vor?`Es handelt sich zwar nur um 10 Euro, aber es geht einfach um das Prinzip. Es kann nicht sein, dass wenn man vorschriftsgemäß parkt, dass man dann einfach auf mysteriöse Weise einen Strafzettel bekommt. Ich möchte aus Prinzip auf keinen Fall das Bußgeld bezahlen. Was kann ich jetzt machen?
LG
bussgeldkatalog.de meint
14. Juni 2017 at 13:17
Hallo Michael,
in einem solchen Fall hilft nur noch der Gang zum Anwalt. Bedenken Sie jedoch, dass hierfür sehr viel höhere Kosten anfallen als das eigentliche Verwarngeld.
bussgeldkatalog.de
Angelo meint
1. Juni 2017 at 12:45
Habe einen Bescheid mit Anhörungesbogen bekommen hatte 45kmh auf dem Tacho in der 30er zone wurde laut Bescheid mit 67kmh geblitzt mit Toleranz 64 muss man zusätzlich zu Anhörungesbogen noch einen Einspruch einlegen? Und wie stehen die Chancen wenn ich die Fahrt über GPS nachweisen kann?
bussgeldkatalog.de meint
7. Juni 2017 at 11:20
Hallo Angelo,
erst nach Erhalt des Bußgeldbescheides können Sie Einspruch einlegen. Auf dem Anhörungsbogen haben Sie lediglich die Möglichkeit, sich im Vorfeld zur Tat zu äußern. Dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt, dürfen wir nicht einschätzen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt.
bussgeldkatalog.de
Wolfgang meint
30. April 2017 at 19:16
Ich wurde geblitz in der 30 zone .Steht aber ein schild von Mo-Fr. 30zone . wurde am Freitag den 14.04.17
geblitz mit 11 Km zuviel an der Gymnasium Schule der Tag war ein Feiertag
Meine Frage
zählt der Feiertag auch 30 oder 50 km
bussgeldkatalog.de meint
2. Mai 2017 at 9:28
Hallo Wolfgang,
laut einem Urteil des OLG Brandenburg – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) – gilt die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auch, wenn es sich beim betreffenden Wochentag um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
bussgeldkatalog.de
Johannes meint
23. März 2017 at 11:18
Hallo,
wird man, nach dem man Einspruch eingelegt hat darauf hingewiesen, sollte die Überprüfung vor Gericht gehen und hat man somit noch einmal die Möglichkeit zurück zu rudern? Oder geht man mit dem Einspruch das Risiko ein, am Ende die Gerichtskosten tragen zu müssen?
bussgeldkatalog.de meint
27. März 2017 at 8:59
Hallo Johannes,
grundsätzlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen. Dies ist auch noch möglich, wenn es zu einer Verhandlung vor Gericht kommt.
bussgeldkatalog.de