Bußgeldtabelle: Als Geisterfahrer auf dem Fahrrad unterwegs
Beschreibung | Bußgeld |
---|---|
in falscher Richtung einen beschilderten Radweg befahren | 20€ |
...mit Gefährdung | 25€ |
...mit Unfall | 35€ |
Rechtsfahrgebot missachtet | 15€ |
...mit Behinderung | 20€ |
...mit Unfall | 25€ |
In eine Straße eingefahren, obwohl dies durch Zeichen 267 untersagt war | 20€ |
...mit Behinderung | 25€ |
...mit Gefährdung | 30€ |
...mit Unfall | 35€ |
Kurz & Knapp: Geisterfahrer auf dem Fahrrad
Verkehrsteilnehmer können auf dem Fahrrad zum Geisterfahrer werden, wenn sie Straßen oder Radwege in der falschen Richtung befahren.
Verursachen Geisterfahrer auf dem Fahrrad einen Unfall, wird diesen in der Regel die volle Schuld zu gesprochen. Es wird davon ausgegangen, dass der Radfahrer seine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr missachtet hat.
Für die Befahrung in falscher Richtung sind Bußgelder zwischen 20 und 35 Euro vorgesehen.
Wann gelten Sie als Geisterfahrer?
Es ist der Albtraum eines jeden Kraftfahrers. Mit flottem Tempo sind Sie auf der Autobahn unterwegs und plötzlich kommt Ihnen ein Auto entgegen. Geisterfahrer sind eine äußerst große Gefahr für Leib und Leben – nicht selten endet eine Fahrt gegen den Strom mit anschließendem Unfall tödlich.
Doch wie verhält es sich beim Fahrrad? Können Sie als Radfahrer ebenfalls zum Geisterfahrer werden? Wann ist dies der Fall und welche Sanktionen müssen Sie als Geisterfahrer auf dem Fahrrad fürchten? Im nachfolgenden Beitrag gehen wir auf diese Fragen ein.
Inhalt dieses Ratgebers
Wie werden Sie zum Geisterfahrer mit Fahrrad?
Für Radfahrer gelten häufig dieselben Regeln wie für Kraftfahrzeugführer. Gemäß § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sie möglichst weit rechts fahren. Wer von diesem Grundsatz abweicht, ist bereits ein Geisterfahrer. Mit dem Fahrrad dürfen Sie wie Kfz eine Einbahnstraße nur in die vorgegebene Richtung befahren. Eine Ausnahme von dieser Regel muss durch ein entsprechendes Zusatzschild kenntlich gemacht werden.
Befindet sich in jede Fahrtrichtung ein Radweg, dürfen Radfahrer auch nur den rechten Radfahrstreifen benutzen. Dies legt § 2 Abs. 4 StVO fest.
Der linke Radweg ist generell tabu. Einzig, wenn er mit dem alleinstehenden Verkehrszeichen „Radverkehr frei“ und nicht mit den Zeichen 237, 240 bzw. 241 gekennzeichnet ist, darf er befahren werden.
Wer von diesen Regeln abweicht, gilt laut Verkehrsrecht als Geisterfahrer auf dem Fahrrad. Das Unfallrisiko ist sehr hoch und das Verletzungsrisiko umso höher, denn Radfahrer sind meist weitgehend ungeschützt unterwegs. Eine Helmpflicht gibt es nicht und eine Knautschzone wie beim PKW ist ebenfalls nicht vorhanden. Radfahrer müssen daher mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog rechnen.
Geisterfahrer: Mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht
Den Weg abkürzen und aus Bequemlichkeit in die falsche Richtung fahren oder schlicht die Verkehrsregeln nicht kennen: Gründe, Geisterfahrer auf dem Fahrrad zu werden, gibt es viele. Obwohl PKW-Fahrer in der Regel eine Teilschuld beim Fahrradunfall erhalten, gilt dies nicht für Geisterfahrer auf dem Fahrrad. Sie erhalten meist die volle Schuld, weil sie schwerwiegend ihre Sorgfaltspflicht missachtet haben.
Enrico M. meint
Es kommt hierzu Land sehr häufig vor, dass Erwachsene vorsätzlich auf dem Gehweg und auch noch in der falschen Fahrtrichtung unterwegs sind, Macht man diese auf Ihr Fehlverhalten aufmerksam, wird man auch noch beschimpft. Daher sollte der Gesetzgeber eine Kennzeichnungspflicht für Fahrräder einführen wie beim PKW, sodass man eine rechtliche Maßgabe hat diese auch zur Anzeige zu bringen.
Genauso verhält es sich mit der Verwendung mit der Beleuchtung bei Nacht. sehr viele fahren dunkel
bekleidet und ohne Licht in der Dunkelheit und stellen ein sehr hohes Unfallrisiko dar.
Die Kontrollorgane sollten sich nicht nur auf den PKW und LKW Verkehr konzentrieren, sondern auch
mehr auf die Fahrradfahrer und die Bußgelder dem Maßnahmenkatalog der übrigen Verkehrsteilnehmer anpassen. Ich als Autofahrer fahr auch nicht entgegengesetzt auf dem Gehweg.
Jana B. meint
Radfahrer und Fußgänger sind ein Grundübel im öffentlichen Verkehr!