Kurz & Knapp: Bußgeldbescheid nicht erhalten
Wer einen Bußgeldbescheid nicht fristgerecht zahlt bzw. nicht fristgerecht Einspruch einlegt, der bekommt eine Mahnung. Sollte dies passieren, ohne dass ein Bescheid eintraf, sollten Sie tätig werden.
Weil die Zustellung des Bescheides beurkundet wird, liegt nun die Beweislast, dass dies nicht der Fall ist, bei Ihnen. Sie können bspw. Akteneinsicht beantragen, um die Urkunde über die Zustellung zu prüfen.
In diesem Fall ist es ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.
Den Bußgeldbescheid nicht erhalten: Ärgerlich in jedem Fall
Inhalt dieses Ratgebers
Ordnungswidrigkeiten haben in den meisten Fällen eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Wenn Sie bis dahin den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben, müssen Sie in der Regel nichts bezahlen. Aber was passiert, wenn Sie zwar den Bußgeldbescheid nicht bekommen haben, dann aber plötzlich eine Mahnung im Briefkasten finden?
Eine Mahnung ist immer ärgerlich, weil sie nicht nur das Bußgeld und die üblichen Gebühren mit sich bringt, sondern dazu noch zusätzliche Mahngebühren. Besonders ärgerlich ist es aber dann, wenn Sie den eigentlichen Bußgeldbescheid gar nicht erhalten haben.
Was tun, wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben?
Weniger schlimm ist es zum Beispiel, wenn Sie lediglich den Strafzettel nicht erhalten haben. Dann hatten Sie zwar nicht die Möglichkeit, die Angelegenheit durch die Zahlung eines Verwarngeldes zu regeln, doch in der Konsequenz droht Ihnen dann wenigstens „nur“ ein normales Bußgeldverfahren, in welchem Sie – anders als beim Verwarngeld – auch Einspruch einlegen und Akteneinsicht vornehmen können. Sie haben dort also die Möglichkeit, sich gegen die Sanktion zu wehren.
Anders aber bei einer Mahnung – denn wenn eine solche eintrifft, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen bereits längst abgelaufen, weil die Behörden offensichtlich davon ausgehen, dass Sie den Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt bekommen haben.
Mahnung statt Bußgeldbescheid
Wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben, sondern nur die Mahnung, sind Sie in einer schwierigen Situation, weil die reguläre Frist für den Einspruch bereits abgelaufen ist.
Zudem liegt die Beweislast, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde, bei Ihnen. Bußgeldbescheide werden per Zustellungsurkunde versandt, welche die förmliche Zustellung der Post nachweist. Der Brief gilt dann offiziell als zugestellt und die Fristen für Einspruch und Zahlung beginnen.
Es ist jedoch sehr zu empfehlen, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten beraten kann. Denn Sie befinden sich in jedem Fall in einer verzwickten Situation mit schwieriger Beweislast, wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben.
Christel K. meint
Ich habe eine Mahnung bekommen, wegen parken ohne Parkuhr. Ich habe keine Zahlungsaufforderung bekommen. Dieses habe ich der GmbH auch geschrieben. Jetzt habe ich zwei Schreiben bekommen von dieser Firma, die sich auf diesen letzten Brief von mir beziehen. Sie schreiben mir zwei verschiedene Kennzeichen für diesen Tag. Das eine Kennzeichen war meins und das andere ist mir unbekannt. Was kann ich nun tun?