Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Verstöße gegen § 23 StVO
Verstoß | Bußgeld | Pkt. | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
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Fahren trotz beeinträchtigter Sicht | 10 € | Hier prüfen ** | ||
Fahren trotz Beeinträchtigung des Gehörs durch Geräte | 10 € | Hier prüfen ** | ||
Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs | 25 € | Hier prüfen ** | ||
Fahren trotz nicht vorschriftsmäßiger Ladung / Besetzung | 25 € | Hier prüfen ** | ||
Fahrzeugführen trotz beeinträchtigter Verkehrssicherheit durch die Ladung / Besetzung | 25 € | Hier prüfen ** | ||
Fahren trotz nicht vorhandener / nicht betriebsbereiter Beleuchtung | 20 € | Hier prüfen ** | ||
… mit Gefährdung | 25 € | Hier prüfen ** | ||
… mit Unfall | 30 € | Hier prüfen ** | ||
Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit | 80 € | 1 | Hier prüfen ** | |
… mit Unfall | 120 € | 1 | Hier prüfen ** | |
Fahrzeug mit nicht vorschriftsmäßiger Ladung geführt und dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 € | 1 | Hier prüfen ** | |
… mit Unfall | 120 € | 1 | Hier prüfen ** | |
Als Kfz-Fahrer elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO vorschriftswidrig benutzt | 100 € | 1 | Hier prüfen ** | |
… mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 M | Hier prüfen ** |
… mit Unfall | 200 € | 2 | 1 M | Hier prüfen ** |
Als Radfahrer elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO vorschriftswidrig benutzt | 55 € | Hier prüfen ** | ||
… mit Gefährdung | 75 € | Hier prüfen ** | ||
… mit Unfall | 100 € | Hier prüfen ** | ||
Als Kfz-Fahrer technisches Gerät zur Anzeige / Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen mitgeführt oder betrieben | 75 € | 1 | Hier prüfen ** | |
Fahren eines Kfz mit verdecktem / verhülltem Gesicht | 60 € | Hier prüfen ** |
Bußgeldrechner: Telefonieren am Steuer
Kurz & knapp: Paragraph 23 StVO
Der in der StVO enthaltene Paragraph 23 benennt sogenannte sonstige Pflichten eines Fahrzeugführers. Hierzu gehört beispielsweise, dass der Fahrer dafür sorgen muss, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden. Besonders bekannt ist wahrscheinlich das Handyverbot am Steuer. Allerdings umfasst die Vorschrift noch weitaus mehr Pflichten, die wir hier zusammenfassen.
Die Vorschrift gilt für alle Fahrzeugführenden, also nicht nur für Kraft-, sondern auch für Radfahrer. Dabei bezeichnen die einzelnen Absätze gegebenenfalls genauer, wer genau den jeweiligen Pflichten nachkommen muss. So gilt das Handyverbot auch für Radfahrer.
Wer z. B. trotz beeinträchtigter Sicht fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Weitere Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 23 StVO und die dazugehörigen Sanktionen finden Sie in der obigen Tabelle.
Was regelt § 23 StVO? – Überblick zum Inhalt
Inhaltsverzeichnis
§ 23 Straßenverkehrsordnung regelt sonstige Pflichten eines Fahrzeugführers. Die Vorschrift gilt nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Radfahrer und andere Fahrzeugführende.
Sie beinhaltet im Wesentlichen folgenden Pflichten:
- Sicht und Gehör des Fahrers dürfen nicht beeinträchtigt werden durch „Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs“. (§ 23 Abs. 1 StVO)
- Der Fahrer muss für einen vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs und ggf. Anhängers sowie der Ladung und der Besetzung sorgen. Er ist außerdem verantwortlich dafür, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs weder durch die Ladung noch die Besetzung leidet. (Abs. 1)
- Die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen jederzeit gut lesbar sein. (Abs. 1)
- Sämtliche vorgeschriebenen Beleuchtungen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers müssen auch tagsüber vorhanden sein und funktionieren. (Abs. 1)
- Weder Kraftfahrer noch Radfahrer dürfen während der Fahrt ein elektronisches Gerät, „das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, benutzen, es sei denn, sie verwenden hierfür eine Freisprechanlage oder lediglich die Sprachsteuerung und Vorlesefunktion. (Abs. 1a und 1b)
- Radarwarn- und Laserstörgeräte sowie vergleichbare Apps auf anderen technischen Geräten dürfen weder mitgeführt noch betrieben werden. (§ 23 Abs. 1c StVO)
- Treten während der Fahrt Mängel an Fahrzeug, Zug oder Gespann auf, muss der Fahrer diese aus dem Verkehr ziehen, wenn die Mängel die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen. Radfahrer und Fahrer von Krafträdern dürfen ihr Fahrzeug in diesem Fall schieben. (§ 23 Abs. 2 StVO)
- Besondere Pflichten von Radfahrern und Fahrern von Krafträdern regelt die StVO in § 23 Abs. 3: Sie dürfen weder freihändig fahren noch sich an andere Fahrzeuge anhängen.
- Kraftfahrer dürfen ihr Gesicht während der Fahrt weder verhüllen noch verdecken. Von diesem in § 23 Abs. 4 StVO geregelten Verbot ausgenommen ist das Tragen eines vorgeschriebenen Schutzhelms.
Paragraph 23 Abs 1a StVO – mehr als nur ein Handyverbot
Wer ein Fahrzeug führt, soll sich auf den Straßenverkehr konzentrieren, weil es anderenfalls schnell zu einem Unfall kommen kann. Genau deswegen verbietet der Gesetzgeber während der Fahrt die Benutzung eines elektronischen Gerätes, das „der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt“ ist.
Hierunter fallen nicht nur Handys und Smartphones, sondern laut Abs.1a S. 2 auch Unterhaltungselektronik und Geräte zur Ortsbestimmung, zum Beispiel:
- Autotelefone
- Berührungsbildschirme
- Laptops
- Navigationsgeräte
- Fernseher, Videogeräte und Audiorekorder
Der Gesetzgeber hat diese Aufzählung bewusst nur mit Beispielen bestückt, sodass diese nicht abschließend ist. Sie kann daher auch technische Neuentwicklungen erfassen.
In seinem Beschluss vom 16.12.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az. 4 StR 526/19) klargestellt, dass auch die Benutzung eines Taschenrechners am Steuer verboten ist, weil diese Geräte der Information dienen.
Stellt das Halten eines Geräts bereits eine verbotswidrige Benutzung dar?
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verbietet das Benutzen solch elektronischer Geräte und damit sämtliche Bedienungsfunktionen wie …
- das Wählen einer Nummer bzw. Anwählen eines Kontakts über das Telefonbuch
- Verschicken von SMS, WhatsApp-Nachrichten u. ä.
- Abrufen von Informationen aus dem Internet
Mit der Frage, ob das bloße Halten bereits einen Verstoß gegen diese Regelung darstellt, haben sich bereits mehrere Gerichte beschäftigt:
- So hat z. B. das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass das bloße Halten noch nicht den Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit erfüllt (Beschluss vom 3.1.2019, Az. 2 Rb 24 Ss 1269/18). Für einen solchen Verstoß ist vielmehr erforderlich, dass der Fahrer das Gerät aufnimmt, um es bestimmungsgemäß zu verwenden.
- Das OLG Hamm teilt eine ähnliche Auffassung, wonach ein bloßes Halten noch keinen Verstoß darstellt (Beschluss vom 28.2.2019, Az. RBs 30/19). Gleichzeitig stellt das Gericht aber Folgendes klar: Hält der Fahrer sein Handy mit der linken Hand ans linke Ohr, so lässt sich daraus schließen, dass er das Gerät auch gerätespezifisch benutzt – nämlich zum Telefonieren.
Auch das Einklemmen eines Handys zwischen Ohr und Schulter zum Telefonieren stellt eine verbotswidrige Benutzung im Sinne des § 23 StVO dar.
Es gibt jedoch Gerichte, die schon in dem bloßen Halten eines Mobiltelefons eine Ordnungswidrigkeit sehen – so etwa das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 25.07.2018, 2 Ss (OWi) 201/18).
Wann ist die Benutzung elektronischer Geräte doch erlaubt?
§ 23 Abs. 1a StVO erlaubt die Benutzung der besagten Geräte ausnahmsweise doch, wenn …
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
[§ 23 Abs. 1a StVO]
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Verhüllungs- und Vermummungsverbot für Kraftfahrer laut § 23 Abs. 4 StVO
Abs. 4 verbietet es Kraftfahrern, ihr Gesicht zu verdecken oder zu verhüllen, zum einen, damit sie erkennbar sind, und zum anderen aus Gründen der Verkehrssicherheit – denn Verhüllungen können das Sichtfeld einschränken, sodass der Fahrer nicht mehr das gesamte Verkehrsgeschehen überblicken kann.
Eine Ausnahme von diesem Verbot stellt das Tragen eines Schutzhelms dar, soweit er nach § 21a StVO für Krafträder sowie „offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h“ vorgeschrieben ist.
Zu Zeiten der Corona-Pandemie stellte sich außerdem die Frage, wie sich diese Regelung mit dem (teilweise gesetzlich) vorgeschriebenen Tragen einer Schutzmaske verhält. Insbesondere während der Lockdowns führte die teilweise Maskenpflicht in Autos zu einer unsicheren Rechtslage, weil hier die Gefahr einer verbotenen Vermummung bestand.
Denn wie soll man eine solche Maske tragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die wesentlichen Gesichtszüge für eine Identifizierung erkennbar bleiben? Reicht die Augenpartie wirklich für eine einwandfreie Identifizierung aus?
Friedhelm E. meint
6. Juni 2024 at 16:29
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf den Paragraph 23 der STVO,
die Benutzung des Smartphones an der Haltestelle im ÖPNV durch den dort befindlichen Fahrerin oder Fahrer zu Dienstlichen Zwecken.
Das Einsehen des Dienstablaufes ,der sich nur auf dem Smartphone befindet.
Das Unternehmen steht auf dem Standpunkt,dass hier der Motor abgestellt werden muss.
Nach meinen Rechern braucht dies nicht zu geschehen,weil hier ein Haltevorgang vorliegt,der sich
aus dem Fahrgastwechsel ergibt.
Das Abstellen des Motors ist hier nicht gegeben und braucht nicht durchgeführt zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Name von Redaktion entfernt)
Sachverständiger für Verkehrssicherheit und Fahrdynamik