Mögliche Strafe für Trunkenheit am Steuer
Kurz & knapp: Trunkenheit im Verkehr
Ihnen droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, wenn Sie mit einem Fahrzeug fahren, obwohl Sie infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, das Kfz sicher zu führen.
Bei Trunkenheit am Steuer wird die Strafe individuell im Rahmen einer Gerichtsverhandlung festgelegt. Das Strafmaß sieht eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem allein das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand strafbar ist, ohne dass eine konkrete Gefahr eingetreten sein muss. Im Gegensatz dazu ist § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) ein konkretes Gefährdungsdelikt, das zusätzlich zur Fahruntüchtigkeit das tatsächliche Eintreten einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte erfordert.
Was gilt als Trunkenheitsfahrt?
Inhaltsverzeichnis
Eine „Trunkenheitsfahrt“ liegt in Deutschland dann vor, wenn eine Person unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ein Fahrzeug führt und dabei fahruntüchtig ist. Dies ist strafbar nach § 316 StGB.
Die Kriterien für eine Trunkenheitsfahrt sind:
- Absolute Fahruntüchtigkeit: Bei Kraftfahrzeugen (Auto, Motorrad etc.) wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr aufweist. Bei Fahrradfahrern liegt diese Grenze für Trunkenheit im Verkehr bei 1,6 Promille.
- Relative Fahruntüchtigkeit: Bei einer BAK von 0,3 bis 1,09 Promille für Kraftfahrer gelten Sie als „relativ fahruntüchtig“. Hier muss eine konkrete Ausfallerscheinung hinzukommen (z.B. Fahren in Schlangenlinien, Unfallverursachung), damit es sich um eine Straftat handelt.
Zudem müssen Sie beachten, dass auch ohne Straftat eine Ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Bei Kraftfahrzeugen ist bereits ab 0,5 Promille das Führen eines Fahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit, selbst wenn keine Ausfallerscheinungen vorliegen.
Wichtig: Trunkenheit im Straßenverkehr kann also sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat darstellen. Letztere zieht deutlich härtere Konsequenzen für den Fahrer nach sich.
Welche Fahrzeuge umfasst § 316 StGB?
Kann eine Trunkenheit im Verkehr auch mit einem Fahrrad begangen werden? Das ist durchaus möglich. Die in § 316 Absatz 1 StGB genannten „Fahrzeuge“ umfassen:
- Pkw
- Lkw
- Motorräder
- Fahrräder (absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille)
- E-Scooter
- Tretroller (mit Motor)
- Mofas und Mopeds
- Segways
- Schiffe und Boote
Trunkenheit im Verkehr: Wichtige Urteile
Nachfolgend haben wir zwei bei Trunkenheit am Steuer maßgebliche Gerichtsurteile zusammengetragen, auf welche sich Gerichte in Verfahren immer wieder berufen:
BGH-Urteil vom 28. Juni 1990 Aktenzeichen 4 StR 297/90
In seinem Urteil aus dem Jahr 1990 hat der Bundesgerichtshof die Grenze für eine absolute Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille (dieser Wert galt seit 1966) auf 1,1 reduziert. Der Grenzwert gilt seither unverändert, wenn es um die Frage geht, ob eine Trunkenheit im Verkehr vorliegt oder nicht.
Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 13. April 2023 Aktenzeichen 4 StR 439/22
In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass E-Scooter auch ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB darstellen. Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr kann also auch auf einem Elektroroller erfüllt sein.
Trunkenheit im Verkehr: Diese Strafen drohen
In § 316 Absatz 1 StGB wird definiert, mit welcher Strafe Ersttäter für eine Trunkenheitsfahrt rechnen müssen:
- Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Gut zu wissen: Auch eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist strafbar! Das ist in § 316 Absatz 2 StGB deutlich definiert. Besteht der Verdacht auf Trunkenheit am Steuer ohne Beweise ist in der Regel allerdings keine Verurteilung notwendig. Der Blutalkoholwert stellt ein wichtiges Beweismittel dar.
Unsere Grafik veranschaulicht Ihnen, welche Konsequenzen ab welchem Promillewert drohen:
Trunkenheit am Steuer in der Probezeit
Für Führerscheinneulinge in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0. Sie dürfen sich nach dem Genuss alkoholischer Getränke nicht mehr hinter das Steuer eines Kfz setzen.
Liegt dann eine Trunkenheit im Verkehr gemäß StGB vor, müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Zudem handelt es sich dabei um einen sogenannten A-Verstoß. Dieser hat eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre zur Folge. Zusätzlich muss der Fahranfänger ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besuchen.
Achtung: Bei einem Verstoß gegen § 316 StGB können Punkte, Fahrverbote oder sogar der Führerscheinentzug als Nebenfolgen festgelegt werden.
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