Kurz & knapp: Falschparker abschleppen lassen
Ja, stellt jemand sein Fahrzeug unberechtigterweise auf Ihrem Privatparkplatz ab, haben Sie das Recht, den Abschleppdienst zu rufen. Dies ist selbst dann erlaubt, wenn eigentlich noch genügend Stellplätze für andere Fahrzeuge frei sind, z. B. auf einem Supermarktparkplatz.
Parkt ein Fahrzeug widerrechtlich im öffentlichen Verkehrsraum und stellt eine Behinderung dar, weil es z. B. eine Einfahrt oder ein anderes Auto zuparkt, dürfen Privatpersonen dieses nicht selbst abschleppen lassen. Sie haben aber die Möglichkeit, die Polizei zu rufen, welche dann das Abschleppen veranlasst.
In der Regel werden die Kosten für den Abschleppdienst dem Falschparker in Rechnung gestellt. Solange dieser die Rechnung nicht begleicht, darf der Abschleppdienst das Auto einbehalten.
Video: Falschparker abschleppen lassen
Abschleppen vom Falschparker: Wer ist dazu berechtigt?
Auf der nervenzehrenden Suche nach einem Parkplatz verliert so mancher Autofahrer schon einmal die Geduld und stellt sein Auto schließlich an einem Ort ab, wo er eigentlich gar nicht parken darf. Dies kann im Parkverbot sein oder auch auf einem privaten Parkplatz, für den er keine Nutzungsberechtigung besitzt. Stellt der Autofahrer dann auch noch eine Behinderung für andere dar, weil er z. B. eine Einfahrt, ein anderes Fahrzeug oder eben den unberechtigt genutzten Privatparkplatz zuparkt, kommt oft die Frage auf, wer solche Falschparker abschleppen lassen darf.
Hier kommt es maßgeblich darauf an, wo das Fahrzeug genau abgestellt wurde: im öffentlichen Raum oder auf Privatgrund. Parkt der Falschparker im öffentlichen Raum, darf nur die Polizei den Abschleppdienst rufen und das Abschleppen veranlassen. Privatpersonen sind dazu nicht berechtigt.
Wenn es Ihnen passiert, dass Sie einen Falschparker im öffentlichen Raum entdecken, der eindeutig eine Behinderung darstellt, sollten Sie deshalb die örtliche Polizeidienststelle kontaktieren und den Falschparker melden. In der Regel erscheinen dann ein paar Beamte vor Ort, um sich die Situation mit eigenen Augen anzusehen. Diese entscheiden dann, ob sie es lediglich bei einem Bußgeld für den Parkverstoß belassen oder den Falschparker tatsächlich abschleppen lassen, um die Behinderung für Sie und andere Verkehrsteilnehmer zu beseitigen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Falschparker auf Privatgrund parkt. Hier ist die Polizei nicht zuständig, dafür kann aber der Besitzer des Privatparkplatzes (egal, ob Mieter oder Eigentümer) tätig werden. Dieser hat das Recht, den Abschleppdienst zu rufen und den Falschparker abschleppen zu lassen. Es ist hier jedoch ratsam, zunächst die Polizei zu kontaktieren, damit diese den Fahrer ermitteln und ihn telefonisch dazu auffordern kann, sein Fahrzeug umzuparken. Erst wenn dies erfolglos blieb, sollten Parkplatzbesitzer das Abschleppen veranlassen.
Außerdem empfiehlt es sich, sowohl den Anruf bei der Polizei als auch das unberechtigte Parken zu dokumentieren, z. B. mit Protokollen und Fotos. So können die Parkplatzbesitzer hinterher belegen, dass das Abschleppen des Falschparkers tatsächlich notwendig war.
Was kostet das Abschleppen beim Falschparken und wer muss bezahlen?
Wie hoch die für den Abschleppdienst anfallenden Kosten beim Falschparken ausfallen, lässt sich nicht pauschal sagen. Hier kommt es auf die individuellen Preise des Abschleppunternehmens an, welche sich zum Beispiel danach richten, wie aufwendig das Abschleppen ist und wie weit der Abschleppwagen fahren muss. Auch Wochentag und Uhrzeit können die Kosten beeinflussen. In der Regel fallen hier wenigstens 100 Euro an, aber auch Kosten von 200 oder 300 Euro sind nicht unüblich. Gemäß eines Urteils des BGH sind die Abschleppunternehmen jedoch verpflichtet, sich an den ortsüblichen Gebühren zu orientieren, wenn sie ihre Preise festlegen (V ZR 229/13).
Wenn Polizisten oder Besitzer von Privatparkplätzen einen Falschparker abschleppen lassen, muss dieser in der Regel die Rechnung bezahlen. Entweder wendet sich das Abschleppunternehmen selbst an den Fahrzeughalter und fordert die Kosten ein oder die Privatperson, die das Abschleppen in Auftrag gegeben hat, legt diese zunächst aus. Anschließend kann sich der Auftraggeber selbst an den Falschparker wenden und die Rückzahlung der Abschleppkosten verlangen, z. B. mittels einer Schadensersatzklage.
Dominik T meint
4. März 2023 at 14:42
Guten Tag,
wie sieht die Situation eigentlich aus, wenn mehrere Mietshäuser eine Parkfläche mit mehreren Parkplätzen hat, diese Fläche aber dem Vermieter gehört und somit ein Privatparkplatz ist.
Wenn ich nun als Mieter von einem anderen Mieter eingeparkt werde, darf ich dann Abschleppen lassen oder liegt dies allein im Recht des Grundstücksbesitzer?
Olla meint
26. September 2023 at 14:18
Ich möchte das auch wissen.
Tamer meint
7. November 2021 at 3:27
Hallo ich hab in Viersen Behinderten Parkplatz am 06.11.21 um 20.00 Uhr geparkt als ich zum mein Auto zurück ging war Ordnungsamt an mein Fahrzeug hat mir 35€ Bußgeld bekommen und die haben zusätzlich Abschleppdienst beauftragt ist das zulässig?bin losgefahren obwohl die Abschleppwagen nicht vor Ort war Was Kostet die Leerfahrten Abschleppdienst?
Würde mich freuen wenn mein Fragen beantwortet wird!