Kurz & knapp: Gebühren im Bußgeldverfahren
Gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) werden bei jedem Bußgeldverfahren Gebühren erhoben.
Für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr werden Gebühren von mindestens 25 Euro erhoben. Hinzu kommt eine Pauschale von 3,50 Euro für den Versand vom Bußgeldbescheid.
Beauftragen Sie einen Anwalt mit dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, entstehen Ihnen zusätzlich Gebühren für die Dienste des Rechtsbeistands.
Im Bußgeldverfahren werden Gebühren erhoben
Inhalt dieses Ratgebers

Wer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht, indem der Betroffene beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, kann in den meisten Fällen ungefähr errechnen, was auf ihn zukommt.
Im Bußgeldkatalog finden sich Richtwerte zu Bußgeld, Punkten und einem möglichen Fahrverbot bei den einzelnen Verstößen. Doch wenn der Bußgeldbescheid dann eintrudelt, kommt meist die böse Überraschung: Die Geldbuße ist höher als erwartet, weil zusätzlich Gebühren im Bußgeldverfahren erhoben wurden.
Doch was hat es damit eigentlich genau auf sich? Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Gebühren im Bußgeldverfahren erhoben und wie hoch können sie ausfallen? Auf diese Fragen geht der nachfolgende Ratgeber ein und informiert Sie, welche zusätzlichen Kosten anfallen, wenn die Ordnungswidrigkeit vor Gericht verhandelt wird.
Wonach richtet sich die Höhe der Gebühren im Bußgeldverfahren?
Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, wird in aller Regel das Bußgeldverfahren eröffnet. Die Behörde hat ab dem Tatzeitpunkt drei Monate Zeit, den Fahrer zu ermitteln und einen entsprechenden Bußgeldbescheid auszustellen.
In § 107 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Vorschriften zu Gebühren im Bußgeldverfahren geregelt:
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Die „Fünf-Prozent-Regel“ greift allerdings erst ab einem Bußgeld von mindestens 500 Euro. Daher werden die meisten Betroffenen mit dem Mindestsatz von 25 Euro belegt. Hinzu kommt eine Versandkostenpauschale von 3,50 Euro. Insgesamt betragen die Gebühren im Bußgeldverfahren dann regelmäßig 28,50 Euro.
Gebühren im Bußgeldverfahren nach RVG

Werden die Sanktionen, welche im Bußgeldbescheid angegeben sind, akzeptiert, entstehen keine weiteren Gebühren und das Bußgeldverfahren ist beendet. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Betroffene nicht gewillt, ist das Bußgeld zu bezahlen, und einen Einspruch einlegt.
Ist dieser begründet und führt zur Einstellung des Verfahrens, fallen keine weiteren Auslagen an. Die Sanktionen müssen natürlich entsprechend auch nicht bezahlt bzw. angetreten werden. Sucht der Betroffene allerdings einen Rechtsbeistand auf und verliert beispielsweise einen Prozess vor Gericht, fallen weitere Kosten an. Durch den Rechtsanwalt (RA) entstehen erneut Gebühren im Bußgeldverfahren.
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
- Grundgebühr
Holstein P meint
Bußgeldbescheid & Gebühren
Ich überschritt die zulässige Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft um 6 km/h Zulässige Geschwindigkeit 30 km/h. Ohne weitere Behinderung.
Geldbuße 30 Euro
Dazu soll ich aber noch: Gebühr 25,00 Euro
Auslagen 3,50 Euro
bezahlen.
Korthals meint
Ich habe gerade den fast selben Fall. 3 Minuten im Halteverbot gestanden. 25 Euro Bußgeld. 25 Euro für Kosten des Verfahrens plus 3,50 € Porto. Das ist Abzocke und das in diesen Zeiten. Das passt nicht. So verärgert man die Bürger. Das für gibt es keine Rechtfertigung. Traurig!