Bußgeldkatalog: Halten im Halteverbot
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Unzulässig gehalten, wo es grundsätzlich untersagt ist | 20.- | |
... mit Behinderung | 35.- | |
Halten in zweiter Reihe | 55.- | |
... mit Behinderung | 70.- | 1 |
... mit Gefährdung | 80.- | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100.- | 1 |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20.- | |
... mit Behinderung | 30.- | |
Nicht platzsparend gehalten | 10.- | |
Unberechtigterweise in einer Pannen- oder Nothaltebucht gehalten | 20.- | |
Unerlaubtes halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 55.- | |
... mit Behinderung | 70.- | 1 |
... mit Gefährdung | 80.- | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100.- | 1 |
Unerlaubtes halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen | 55.- | |
... mit Behinderung | 70.- | |
... mit Gefährdung | 80.- | |
... mit Sachbeschädigung | 100.- |
Bußgeldkatalog: Falschparken
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Sie haben an unübersichtliche Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot geparkt | 35 | |
… und dabei jemanden behindert | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 55 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 55 | |
Sie haben auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 70 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | 1 |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | 1 |
Sie parkten an einer Engstelle und haben dadurch Rettungsfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie parkten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 | |
… und dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 | 1 |
Sie haben auf einer Sperrfläche geparkt | 25 | |
… und dabei jemanden behindert | 25 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 30 | |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 35 | |
Sie haben in zweiter Reihe geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 80 | 1 |
... und dabei jemanden gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
… und parkten dort länger als 15 Minuten, wobei Sie jemanden behindert haben | 90 | 1 |
Sie haben unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone geparkt | 10 | |
… und dabei jemanden behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 | |
… und dabei jemanden behindert | 15 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden | 20 | |
… und parkten dort länger als drei Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 30 | |
Sie haben ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten | ||
... um 30 Minuten | 20 | |
... um eine Stunde | 25 | |
... um zwei Stunden | 30 | |
... um drei Stunden | 35 | |
... um mehr als drei Stunden | 40 | |
Sie haben auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Sie haben nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Sie haben einem Berechtigten eine Parklücke weggenommen | 10 | |
Sie haben in einem Fußgängerbereich geparkt | 55 | |
… und dabei jemanden behindert | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
Sie haben den Abfahrtsweg eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges versperrt | 20 | |
Sie haben unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht geparkt | 25 | |
Sie haben in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen geparkt | 30 | |
Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt | 20 | |
Sie haben im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 | |
... und dabei jemanden behindert | 70 | 1 |
Sie haben auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 | 1 |
Sie haben an Stellen geparkt, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
... und dabei jemanden behindert | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde | 40 | |
… und parkten dort länger als eine Stunde, wobei Sie jemanden behindert haben | 50 | |
Sie haben unberechtigt auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
... und dabei jemanden behindert | 70 | |
... und dabei jemanden gefährdet | 80 | |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden | 70 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden behindert haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie jemanden gefährdet haben | 80 | |
… und parkten dort länger als 3 Stunden, wobei Sie einen Unfall verursacht haben | 100 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Sie haben andere Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen gefährdet | 40 | |
… und dabei eine Sachbeschädigung verursacht | 50 |
Bußgeldrechner: Halt- und Parkverstöße
Kurz & knapp: Regeln zur Halteverbotszone
Bei den Halteverboten wird zwischen absoluter und eingeschränkter Halteverbotszone unterschieden: In Ersterer ist das Halten grundsätzlich verboten, in Letzterer darf bis zu drei Minuten (in Ausnahmefällen länger) gehalten werden.
Es ist möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, um in einer Halteverbotszone parken zu dürfen, z. B. für Inhaber eines Behindertenparkausweises.
Für Umzüge und andere Vorhaben kann eine temporäre Halteverbotszone beantragt werden.
Video: Halten und Parken
Eine Halteverbotszone sollte nicht ignoriert werden
Inhaltsverzeichnis
Es ist das tägliche Leid vieler Autofahrer: Sie wollen nur schnell etwas erledigen, mal eben zur Bank reinhuschen oder zur Post, aber nirgendwo ist ein freier Parkplatz in Sicht. Die Versuchung ist groß, für die wenigen Minuten das Auto einfach da abzustellen, wo es nicht erlaubt ist: auf einem Behindertenparkplatz, auf dem Gehweg – oder in der Halteverbotszone.
Doch gerade Letztere wird nicht zwecklos eingerichtet. In der Regel gibt es einen guten Grund, warum es auf einer bestimmten Fläche verboten ist, mit seinem Fahrzeug zu halten – oder es gar dort zu parken. Stellen Sie sich mit Ihrem Auto trotzdem in eine Halteverbotszone, begehen Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Dies kann ein Bußgeld und andere Konsequenzen zur Folge haben.
Halte- und Parkverbotszone: Gibt es einen Unterschied?
Im deutschen Sprachgebrauch fällt immer mal wieder auch der Begriff „Parkverbot“ anstelle von „Halteverbot“. Handelt es sich dabei um ein und dasselbe? Oder gibt es Unterschiede?
Aber auch „Parkverbot“ suchen Sie im Gesetzestext vergeblich. Die StVO unterscheidet demnach nicht zwischen einer Park- und einer Halteverbotszone. Aber sie legt zwei verschiedene Arten des Halteverbots fest:
- Eingeschränkte Halteverbotszone: Das Parken ist verboten. Halten ist bis zu drei Minuten erlaubt.
- Absolute Halteverbotszone: Das Halten und damit auch das Parken sind verboten.
Wird vom Parken in einer „Parkverbotszone“ gesprochen, ist also eigentlich ein Halteverbot gemeint. Viele Autofahrer benutzen den Begriff „Parkverbot“ für das eingeschränkte und „Halteverbot“ nur für das absolute, um sie voneinander abzugrenzen. Dabei handelt es sich jedoch um eine persönliche Definition, keine offizielle.
Was zählt als Halten?
In einer eingeschränkten Halteverbotszone ist es also erlaubt, mit seinem Fahrzeug zu halten, während das Parken nicht gestattet ist. Aber wo genau ist der Unterschied? Die Antwort darauf findet sich in § 12 Abs. 2 der StVO:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Solange Sie also
- dicht genug beim Fahrzeug bleiben, um sofort den Fahrersitz einnehmen zu können, wenn nötig, und
- Ihr Auto insgesamt nicht länger als drei Minuten abgestellt ist,
gilt dies nicht als Parken, sondern als Halten. Und dies ist in einer eingeschränkten Halteverbotszone erlaubt.
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen oder um etwas ein- oder auszuladen, dürfen Sie mitunter auch länger als drei Minuten in der eingeschränkten Halteverbotszone stehen. Dies ist vom Einzelfall abhängig und es gilt auch hier, dass Sie immer in der Lage sein müssen, Ihr Auto sofort wegzufahren.
Eine weitere Definition von „Halten“ findet sich in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Demnach handelt es sich hierbei um eine gewollte Fahrtunterbrechung, die weder auf Anordnung erfolgt noch durch die Verkehrslage bedingt wird.
- Wenn Sie also z. B. aufgrund einer Vorfahrtsregel oder einer polizeilichen Anweisung anhalten oder um etwa ein anderes Fahrzeug vorbeizulassen, zählt dies nicht als Halten, sondern als Warten. Dies ist selbst in einer absoluten Halteverbotszone gestattet.
- Hat Ihr Auto einen technischen Defekt und muss deshalb anhalten, zählt dies ebenfalls nicht als Halten im Sinne der StVO.
Ausnahmen von der Halteverbotszone
Nicht jeder muss ein Halteverbot befolgen, denn Fahrer von bestimmten Fahrzeugen genießen Sonderrechte und sind von dem Verbot ausgenommen. Dazu zählen v. a. Rettungswagen sowie Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Zolldienstes, der Post und der Müllabfuhr.
Kennzeichnung der Halteverbotszone
Viele Verkehrszeichen in Deutschland sind selbsterklärend oder lassen zumindest ihre ungefähre Bedeutung erahnen. Im Falle der Halteverbotsschilder ist dies allerdings nicht so, weshalb vor allem Fahranfänger hier oft eine Erklärung benötigen:
- Eine eingeschränkte Halteverbotszone wird durch das Zeichen 286 gekennzeichnet: ein rundes Schild mit blauem Hintergrund und rotem Rand. In der Mitte verläuft eine einzelne rote Linie schräg von links oben nach rechts unten.
- Für die Kennzeichnung der absoluten Halteverbotszone existiert das Zeichen 283. Dieses ist dem Zeichen 286 sehr ähnlich. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Ersteres eine zweite rote Linie enthält, die schräg von rechts oben nach links unten verläuft und mit der ersten ein Kreuz bildet.
Des Weiteren finden sich auf den Halteverbotsschildern in der Regel ein oder mehrere weiße Pfeile. Befindet sich ein solcher am oberen Rand des Schildes und zeigt Richtung Fahrbahn, markiert dieses den Beginn der Haltverbotszone. Ein Halteverbotsschild mit weißem Pfeil am unteren Rand, der von der Fahrbahn weg zeigt, kennzeichnet deren Ende. Ist die Halteverbotszone sehr lang und unübersichtlich, kann in der Mitte sich auch ein Schild mit zwei Pfeilen befinden, die in verschiedene Richtungen weisen. Damit wird angezeigt, dass sowohl vor als auch hinter dem Schild eine Halteverbotszone besteht.
Kurzfristige Halteverbotszone einrichten für den Umzug
Es besteht die Möglichkeit, eine temporäre Halteverbotszone zu beantragen, z. B. wenn Sie die Parkplätze vor Ihrem Haus für einen Umzugswagen benötigen, eine Veranstaltung oder ein anderes Vorhaben. Ein solches Halteverbot funktioniert wie ein normales – es gibt z. B. die gleichen Bußgelder für Falschparker – mit dem Unterschied, dass es eben nur für einen begrenzten Zeitraum gültig ist.
Zudem müssen Sie sich um die Aufstellung der entsprechenden Schilder kümmern, wenn Sie eine temporäre Halteverbotszone für Ihren Umzug oder für ein anderes Vorhaben einrichten lassen. Diese Schilder können Sie in der Regel bei verschiedenen Dienstleistern in Ihrer Stadt mieten.
Diese Schilder müssen bereits einige Tage, bevor die Halteverbotszone gilt, aufgestellt werden, damit Fahrzeughalter, die dort parken, ausreichend Zeit haben, ihr Auto wegzufahren. In der Regel gibt die zuständige Behörde vor, mit wie viel Vorlauf die Halteverbotszone angekündigt werden muss. Üblich sind in den meisten Fällen drei volle Tage oder ein Zeitraum von 72 Stunden. Eine kürzere Ankündigungsfrist ist für gewöhnlich nicht zulässig.
Halteverbotszone einrichten lassen: Welche Kosten bringt das mit sich?
Die Kosten für eine Halteverbotszone, die temporär beantragt wird, setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen:
- Bearbeitungsgebühr für die Genehmigung
- Aufstellkosten/Leihgebühr für die Schilder (abhängig von der Dauer des temporären Halteverbots)
Beide Kostenpunkte können je nach Stadt und Dienstleister für die Vermietung der Schilder variieren. Im Durchschnitt liegen die Bearbeitungskosten zwischen 20 und 50 Euro und die Aufstellkosten zwischen 60 und 130 Euro.
Lassen Sie für einen Umzug die Halteverbotszone einrichten und beauftragen ein Umzugsunternehmen, übernimmt dieses in vielen Fällen die Beantragung und das Aufstellen der Schilder, sodass Sie selbst sich nicht darum zu kümmern brauchen.
Parken in einer Halteverbotszone: Wann droht ein Abschleppen?
Egal, ob es sich um ein temporäres Halteverbot handelt oder ein normales: Wenn Sie ohne Sondergenehmigung dort parken, müssen Sie damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn Ihr Fahrzeug ein Hindernis für den fahrenden Verkehr darstellt oder Sie einer anderen Person mit entsprechender Berechtigung den Parkplatz wegnehmen.
Wenn es in der Nähe eine verfügbare Parkfläche gibt, kann die Polizei Ihr Auto dorthin umsetzen lassen. Ansonsten wird es zu einem Sammelplatz gebracht, von dem Sie es abholen können. In jedem Fall haben Sie selbst die Kosten für das Abschleppen zu zahlen. Hinzu kommt außerdem ein Bußgeld wegen Parkens in einer Halteverbotszone. Wie hoch dieses ausfällt, können Sie der oben stehenden Bußgeldtabelle entnehmen.
Lauxtermann meint
13. Dezember 2023 at 14:01
Bemängeln einer Parkverbot Zone !Das weiße Schild mit den Pfeilen nach links und rechts zeigend ist durch Grünspan stark verschmutzt!
Dem Ordnungsbeamten darauf hin weisen durch eine Armberührung ist vom Beamten nicht gewollt!
Ist die Straße rechts abbiegen (steht kein Schild) auch betroffen ,wenn man den PKW dann in einer Sackgasse dieser Straße abstellt (kein Schild)?