Kurz & knapp: Halterhaftung
Bei der Halterhaftung wird der Halter eines Fahrzeugs für Verkehrsverstöße, die mit diesem begangen wurden, zur Verantwortung gezogen. Er muss dann das Bußgeld zahlen und auch alle anderen Sanktionen wie z. B. Fahrverbote auf sich nehmen.
In Deutschland greift die Halterhaftung nur bei Unfällen. Der Halter muss grundsätzlich für die entstandenen Schäden haften. Deswegen ist er auch verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
In Deutschland gilt der Rechtsgrundsatz: keine Strafe ohne Schuld. Deswegen kann der Halter nicht für einen Verkehrsverstoß mit seinem Fahrzeug belangt werden, wenn er nicht nachweislich auch der Fahrer war.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Halterhaftung?
Wird mit einem Kraftfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen, stellt sich die Frage, wer dafür zur Verantwortung gezogen werden soll: derjenige, dem das Fahrzeug gehört, oder derjenige, der es zum Zeitpunkt der Tat gefahren hat? Dies ist die Unterscheidung zwischen Halterhaftung und Fahrerhaftung.
In vielen Ländern Europas gilt grundsätzlich die Halterhaftung: Sei es eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Parkverstoß oder die Missachtung einer roten Ampel – der Halter des Fahrzeugs ist automatisch verantwortlich und muss das Bußgeld zahlen. Das vereinfacht das Verfahren, denn der Halter lässt sich üblicherweise leicht über das Kennzeichen ermitteln.
In Deutschland gilt jedoch ein entscheidender Rechtsgrundsatz: Keine Strafe ohne Schuld. Haben Sie eine Tat nicht zu verantworten, können Sie dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Deshalb gilt die Halterhaftung in Deutschland in der Regel nicht (mit Ausnahmen), zumindest nicht, wenn es um Verkehrsverstöße geht.
Entspricht Ihr Kfz hingegen nicht den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), sprich: ist es nicht verkehrstauglich, haften selbstverständlich Sie als Halter.
Gilt die Halterhaftung beim Parkverstoß?
Lange Zeit hielt sich die Annahme, dass die Halterhaftung im sogenannten ruhenden Verkehr sehr wohl gelte. Immerhin ist es bei einem falsch geparkten Fahrzeug nahezu unmöglich festzustellen, wer es dort abgestellt hat und somit für den Verstoß verantwortlich ist. Dafür bräuchte es Zeugen, die den Parkvorgang und den Fahrer beobachtet haben, was eher selten der Fall ist.
Die einzige Möglichkeit, jemanden für den Parkverstoß zur Verantwortung zu ziehen, scheint daher, den Halter automatisch haftbar zu machen. Und trotzdem: Selbst bei Verstößen im ruhenden Verkehr gilt in Deutschland keine Halterhaftung. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht im Mai 2024 klar, als ein Fahrzeughalter Beschwerde eingelegt hatte, weil er 30 Euro Bußgeld für einen Parkverstoß zahlen sollte. Er argumentierte, dass keine ausreichenden Beweise vorlägen, dass er der Fahrer gewesen wäre, und das Gericht gab ihm Recht:
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2024, 2 BvR 1457/23)
Sie müssen als Halter also auch bei einem Parkverstoß kein Bußgeld zahlen, wenn Sie nicht nachweislich der Fahrer waren. Ihnen können aber die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dabei handelt es sich juristisch gesehen nicht um eine Strafe, deswegen kann der Kostenbescheid trotz fehlender Halterhaftung an Sie ausgestellt werden.
Bei Unfällen greift die Halterhaftung doch
Angenommen, Sie leihen Ihr Auto einem Freund. Dieser überschreitet die Geschwindigkeit und baut einen Unfall, bei dem ein anderes Fahrzeug beschädigt wird. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst muss Ihr Freund gerade stehen, das heißt, ihm werden das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und das Fahrverbot auferlegt.
Für die Schäden an dem anderen Fahrzeug haften jedoch grundsätzlich Sie als Fahrzeughalter. So legt es § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) fest und deshalb sind Sie auch verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihr Kfz abzuschließen. Diese Regelung beruht auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs stellt im Straßenverkehr immer eine potentielle Gefahr dar, für die Sie als Halter die Verantwortung tragen.
In einigen Ausnahmesituationen entfällt die Halterhaftung (Haftungsausschlusstatbestände) bei Unfällen:
- Bei dem Unfall wurde niemand verletzt oder getötet und es entstand auch kein Sachschaden.
- Der Unfall wurde durch höhere Gewalt verursacht, also z. B. durch ein Naturereignis oder durch Eingriffe einer dritten Person von außen.
- Der Unfallverursacher hat das Fahrzeug ohne Wissen und Zustimmung des Halters geführt. (Schwarzfahrt)
- Der Unfall war unmöglich abzuwenden.
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