Kurz & knapp: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr
Nach § 315 Strafgesetzbuch (StGB) gelten als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr jegliche Handlungen oder Verhaltensweisen, welche die Sicherheit im Bahnverkehr gefährden. Wann eine solche Straftat vorliegt, haben wir hier zusammengefasst.
In der Regel verjährt diese Art der Straftat nach fünf Jahren. Je nach Schwere der Tat, kann die Verjährungsfrist länger sein.
Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr hat kein Bußgeld zur Folge, sondern zieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich. Je nach Lage des Einzelfalls kann ein Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren drohen. Mehr zum möglichen Strafmaß finden Sie hier.
Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Definition nach § 315 StGB
Inhaltsverzeichnis
Nicht nur im Straßenverkehr ist es wichtig, sich an geltende Regeln und Vorschriften zu halten, um die Sicherheit aller zu gewährleisten. Auch im Bahnverkehr kann ein Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zu Gefährdungen und schweren Unfällen führen. Insbesondere wenn vorsätzliche Handlungen oder Verhaltensweisen vorliegen, kann das schwerwiegende Auswirkungen haben.
Daher gibt es hier wie auch im Straßenverkehr den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Verkehr. Doch was bedeutet ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr nach Paragraph 315 Strafgesetzbuch (StGB) genau?
Im benannten Paragraph ist unter anderem definiert, wann der Straftatbestand vorliegt und mit welchen Konsequenzen dann zu rechnen ist. So gelten beispielsweise folgenden Verhaltensweisen oder Handlungen als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr:
- Beeinträchtigung des Schienen- oder Schwebebahnverkehrs durch Beschädigung, Zerstörung oder Beseitigung der Anlagen oder Beförderungsmittel
- Bereiten von Hindernissen auf den Schienenanlagen (Steine, Platten, Fahrzeuge usw.)
- Signale oder Zeichen verändert, zerstört, beseitigt oder falsch verwendet (Schranken, Blinklichter)
- Störungen oder Veränderungen die ähnlich schwer wiegen und eine Gefährdung anderer bedeuten
Geht aus diesen Verhaltensweisen oder Handlungen eine Gefährdung von Leib und Leben anderer hervor oder werden „fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“, ist in der Regel der Straftatbestand erfüllt. Bereits der Versuch der beschriebenen Handlungen ist strafbar.
§ 315 StGB: Beispiele für den Straftatbestand
Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr bedeutet, dass die Handlungen oder Verhaltensweise so schwerwiegend sind, dass eine konkrete Gefährdung anderer oder erheblicher Sachwerte besteht. Ein Zerkratzen von Verkehrszeichen allein reicht meist nicht aus. Verdeckt jedoch Graffiti Signale und macht sie dadurch unkenntlich, kann das die Sicherheit von Reisenden und Zugpersonal gefährden. Gleiches gilt für das Verdrehen, Zerstören oder Verdecken von Verkehrszeichen an der Bahnstrecke.
Bekannte Beispiele für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr stellen oftmals auch die bekannten Ansagen bzw. Anzeigen bei Störungen wie „Personen im Gleis“ oder „unbekannte Gegenstände in der Bahnanlage“ dar. Nicht selten werden Gegenstände von Brücken auf die Gleise geworfen. Ob das absichtlich geschieht oder aus Leichtsinn, spielt bei einer Gefährdung eher keine Rolle. Für das Strafmaß kann der Grund dann allerdings wieder wichtig sein.
In der Rechtsprechung wird jeder Fall einzeln beurteilt. Ob ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr vorliegt, hängt dann von den jeweiligen Umständen der Tat ab. Ein wichtiges Urteil kommt bereits vom Bundesgerichtshof (BGH).
Dieser hat 2020 geurteilt, dass eine Schnellbremsung wegen Personen im Gleis durchaus als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr gelten kann (BGH, 24.03.2020, AZ:, 4 StR 673/19). Die Bremsung führte zur Gefährdung der Zuginsassen. Laut der Urteilsbegründung heißt es wie folgt:
„Unter einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern […] auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge […]“
In der Nachfolgenden Grafik finden Sie eine beispielhafte Übersicht zum Tatbestand nach Paragraph 315 StGB sowie zu den Folgen dieser Straftat:
Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Diese Strafe droht
Ist der Straftatbestand erfüllt, ist das mögliche Strafmaß ebenfalls in § 315 StGB bestimmt. Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Die Höhe beider hängt dann von der Schwere der Tat ab.
Eine Freiheitsstrafe kann zwischen sechs Monaten oder fünf Jahren liegen. In besonders schweren Fällen sind bis zu zehn Jahre möglich. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren drohen. Bei der Bemessung des Strafmaßes spielt es dann auch eine Rolle, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
In der Regel gilt bei einer vorsätzlichen Tat, dass das Strafmaß höher ausfällt. So bedeutet ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn dadurch ein Unfall oder schwere Schäden verursacht werden. Handelt es sich um eine fahrlässige Tat mit geringfügigen Auswirkungen, ist eher mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Kommentar hinterlassen