Kurz & knapp: § 13 StVO
In § 13 StVO geht es um Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit. Dabei kann es sich sowohl um eine Parkscheibe als auch um einen Parkschein handeln. Für letzteren stehen in aller Regel Parkscheinautomaten zur Verfügung. Sie können das Ticket mit Kleingeld bezahlen oder dieses über eine Handy-App buchen.
Wer ohne einen Parkschein parkt oder die zulässige Höchstparkdauer überschreitet, muss mit einer Geldbuße von mindestens 20 Euro rechnen. Unserer Tabelle können Sie weitere Sanktionen für das Überschreiten der Höchstparkdauer entnehmen.
Die Nutzung einer Parkscheibe kann durch entsprechende Verkehrsreichen angeordnet werden. Zudem müssen Sie eine solche benutzen, wenn der Parkscheinautomat defekt ist.
Parkraumbewirtschaftung in Städten
Inhaltsverzeichnis
Mehr Grünanlagen, bessere Radwege und ein Ausbau vom Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel – all diese Dinge sollen den Schadstoffausstoß im Straßenverkehr verringern. Doch wo immer mehr Flächen anderweitig genutzt werden, sind die Parkplätze oft Mangelware.
Da aber immer noch viele Menschen auf ein eigenes Kraftfahrzeug zurückgreifen, kann sich das schnell zu einem Problem entwickeln. Durch die Parkraumbewirtschaftung sollen der Parksuchverkehr und die Höchstparkdauer reguliert werden.
Doch wie genau lässt sich gemäß § 13 StVO die Parkzeit überwachen? Welche Bußgelder drohen, wenn Sie keinen Parkschein kaufen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Wie kann die Parkzeit überwacht werden?
In § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Folgendes zur Überwachung der Parkzeit definiert:
An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
Die erstgenannten Parkuhren werden in Deutschland üblicherweise nicht mehr eingesetzt. Sie wurden fast vollständig durch Parkscheinautomaten abgelöst. Befinden Sie sich in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung, sind Sie verpflichtet, einen Parkschein zu lösen.
Diesen erhalten Sie gegen Bargeld am Automaten. Allerdings ist es auch möglich, die Parkgebühr per Smartphone zu entrichten. Dafür benötigen Sie ein Konto beim jeweiligen Anbieter und eine Kreditkarte.
Interessant: Als Anwohner in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung können Sie einen sogenannten Anwohnerparkausweis beantragen. Dieser kostet einmalig etwas über 20 Euro und ist für zwei Jahre gültig.
Wann ist gemäß § 13 StVO kein Parkschein notwendig?
Da wir nun geklärt haben, wann Sie grundsätzlich ein Parkticket ziehen müssen, wollen wir uns nachfolgend damit beschäftigen, wann kein Parkschein vonnöten ist. § 13 StVO definiert die nachfolgenden Ausnahmen:
- § 13 Abs. 3 StVO: Haben Sie eine entsprechende App auf dem Smartphone, können Sie auch über diese virtuell einen Parkschein ziehen. Das Ordnungsamt kann diesen dann kontrollieren, wenn Sie eine entsprechende Vignette des Anbieters, bei welchem Sie das Handyparken betreiben, am Fahrzeug angebracht haben.
- § 13 Abs. 4 StVO: Wenn Sie nur kurz zum Ein- und Aussteigen halten oder das Fahrzeug entladen, müssen Sie ebenfalls kein Parkticket bezahlen.
- § 13 Abs. 5 StVO: Fahrer von Carsharing- oder E-Autos sind von der Parkscheinpflicht befreit, „soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.“
Gut zu wissen: Auch auf einem Privatparkplatz sind Sie verpflichtet, einen Parkschein zu ziehen oder die Parkscheibe zu benutzen. Tun Sie dies nicht, kann Ihnen der Inhaber eine Vertragsstrafe aufbrummen und ggf. sogar Ihr Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten müssen Sie in diesem Fall tragen.
Gegen die StVO bezüglich § 13 verstoßen: Mögliche Sanktionen
Wer gegen die Regeln, welche von der StVO vorgegeben werden, verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. So ist es auch, wenn Sie gegen die Vorgaben aus § 13 StVO verstoßen.
Überschreiten Sie die zulässige Höchstparkdauer um 30 Minuten, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 20 Euro rechnen. Je länger Sie dort stehen, desto mehr steigt das Bußgeld an. Bei über drei Stunden müssen Sie mit 40 Euro rechnen.
Die nachfolgende Tabelle fasst die Sanktionen noch einmal übersichtlich für Sie zusammen:
| Ohne Parkschein geparkt bzw. Überschreitung der Parkzeit | Bußgeld (€) |
|---|---|
| ... bis zu 30 Minuten | 20 € |
| ... bis zu 1 Stunde | 25 € |
| ... bis zu 2 Stunden | 30 € |
| ... bis zu 3 Stunden | 35 € |
| ... über 3 Stunden | 40 € |
Reks says
21. Dezember 2025 at 15:02
Am Freitag habe ich meinen Chef um 10:55 Uhr geschrieben, dass ich fertig bin und Feierabend mache. Da hatte ich das zu säubernde Appartement abgeschlossen und musste nur vom 2 ten Stock runter und 3 m zum Auto. Machbar in 5 min !
Leider wurde die lackierte Holztreppe im Treppenhaus gerade sehr feucht gewischt und ich bin mit richtig viel Schwung die ganze Treppe runter.
Als ich dann endlich an der Haustür war hab ich die Politesse gesehen. Hab noch gerufen:,, Entschuldigen Sie bitte! Ich bin sofort da ich bin gerade die Treppen gestürzt und konnte nicht eher da sein.“
Da schaut sie mich an , grinst und drückt auf ihr Gerät. Als ich bei ihr war (11:06) meinte sie, ich hätte die Parkdauer überschritten.
Ich hab ihr erklärt, dass ich pünktlich weggefahren wäre, wenn ich nicht die Treppen runter gesegelt wäre.. hab ihr die Nachricht mit Zeit an meinen Chef gezeigt und mir schmerzerfüllt den Po und Rücken gerieben.
Sie meinte dann sie kann den Auftrag nicht stornieren, da sie das ja ihren Chef erklären müsste. Ich könne ja wiederspruch einlegen.
Nun ja .. laut Gesetzt bin ich ja über der Zeit gewesen. Aber dieses Grinsen und dann absenden des knöllchens.
Kann man da was machen ?
Zudem Hab ich einen Tag vorher auch ein Knöllchen bekommen – dabei hab ich aber Beweise dass ich mein Auto sogar 5 min vor Ablauf der Zeit um 5 m versetzt habe (daschcam) Aussage gleicher Ventilstand.
Das ist doch reine Schikane .. Ich zahl das Knöllchen von Freitag .. aber wenn man es unter den gegebenen Umständen nicht zahlen muss würde ich mich freuen, wenn man mir da Tipps geben kann.
Dokumentier ist ja, dass ich um 10:05 meinem Chef geschrieben habe – ich der Politesse auch alles erklärt habe und der Verstoß von ihr um 11:04 dokumentiert wurde.
Zudem hab ich mal gelesen dass es eine „Kulanzzeit“ von 10 min geben soll.
Würde mich freuen wenn man mir da weiter helfen kann
Mit freundlichen Grüßen
Matthias says
15. April 2025 at 9:22
Ich habe in Lindau mit einem Elektro Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz geparkt. Laut gängiger Gesetzgebung bin ich von der Parkgebühr befreit, wenn ich eine Parkscheibe benutze. Dies habe ich gemacht, diese allerdings nicht hinter der Windschutzscheibe angebracht sondern am Seitenfenstern, was rechtlich zulässig ist. Die Verkehrsüberwachung der Stadt Lindau scheint sich aber nicht an die Rechtssprechung gebunden zu fühlen und besteht auf einer Strafzahlung. Droht mir sogar mit höheren Strafzahlungen. Beschämend und willkürlich.
Schnibbe R says
29. August 2023 at 13:57
Hallo Leute meine parktest war um 4 Minuten überzogen weil ich die Toilette noch aufsuchen musste . Ich kam deswegen 4 Minuten nach Ablauf der Parkteich zu spät ! Dafür soll ich jetzt 20 Euro zahlen ! Da muss ich mich echt wundern also doch Raubrittertum !!!
Max says
12. August 2025 at 14:32
Geht mir genauso. Parkticket um 4 Min. überzogen= 20€ Verwarngeld.
Glaube das die Stadtkassen nur noch durch Überzogene Forderungen bei Parkzeitverstößen und Geschwindigkeitskontrollen an nicht Unfallträchtigen Stellen Ihre Bürger melken können.