Kurz & knapp: Ausnahmen vom Personenbeförderungsschein
Wer Personen ausschließlich privat und unentgeltlich befördert, benötigt keinen P-Schein – also etwa bei privaten Fahrgemeinschaften oder der Mitnahme von Freunden und Familie. Ausführliche Informationen zu den Ausnahmen finden Sie hier.
Sie dürfen beliebig viele Personen ohne P-Schein befördern, solange die Fahrt unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig ist. Verlangen Sie hingegen ein Entgelt und ist die Fahrt teil einer Geschäftstätigkeit, benötigen Sie den P-Schein bereits für einen einzigen Mitfahrer.
Grund für eine Nicht-Zulassung zum P-Schein können gesundheitliche Probleme (z. B. bestimmte Herzerkrankungen oder Epilepsie), kein einwandfreies Führungszeugnis oder schwerwiegende Einträge im Fahreignungsregister sein.
Wann brauchen Sie den Personenbeförderungsschein und wann nicht?
Inhaltsverzeichnis
Wer in Deutschland beruflich oder gewerblich Personen mit einem Kraftfahrzeug befördert, benötigt in der Regel eine besondere Erlaubnis: den sogenannten Personenbeförderungsschein (P-Schein). Er ist in § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt und stellt sicher, dass gewerbliche Fahrer besondere Anforderungen an Gesundheit, Zuverlässigkeit und Ortskenntnis erfüllen.
Doch das Gesetz kennt beim Personenbeförderungsschein zahlreiche Ausnahmen. Entscheidend sind zwei Merkmale:
- Es muss sich um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung handeln.
- Sie muss mit einem Kraftfahrzeug (z. B. Pkw, Bus) stattfinden.
Trifft eines von beiden nicht zu, benötigen Sie keinen Personenbeförderungsschein. Aber was genau bedeutet „entgeltlich“ und „geschäftsmäßig“?
- Entgeltlich: Es wird eine direkte Gegenleistung (Geld oder Sachwert) für die Beförderung vereinbart oder erwartet.
- Geschäftsmäßig: Die Beförderung erfolgt mit einer gewissen Wiederholung und Regelmäßigkeit als Bestandteil einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit – auch wenn sie nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Personenbeförderungsschein: Die Ausnahmen im Überblick
Es gibt verschiedene Fallgruppen, in denen Sie keinen Personenbeförderungsschein benötigen. Diese Ausnahmen weisen entweder nicht die zuvor genannten Merkmale auf oder sind ausdrücklich im Gesetz benannt.
Private Personenbeförderung ohne Entgelt
Wenn Sie Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte gelegentlich und unentgeltlich mitnehmen, betreiben Sie keine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung. Das gilt auch dann, wenn sich Mitfahrende an den Benzinkosten beteiligen (solange dies nur eine anteilige Kostenteilung ist und kein Entgelt im wirtschaftlichen Sinne darstellt).
Anders verhält es sich, wenn Sie über eine App regelmäßig Fahrten anbieten und dafür ein festgelegtes Entgelt verlangen. Hierbei handelt es sich um eine Geschäftstätigkeit, für die Sie einen Personenbeförderungsschein benötigen.
Werkverkehr und betrieblicher Fahrdienst
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist der Werkverkehr vom Anwendungsbereich des PBefG ausgenommen. Werkverkehr liegt vor, wenn:
- Unternehmen eigene Arbeitnehmer oder Beamte zu Arbeitszwecken befördern,
- die Beförderung nicht Hauptzweck des Unternehmens ist,
- kein Entgelt für die Beförderung erhoben wird.
Das bedeutet: Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern einen Werksbus vom Bahnhof zum Betriebsgelände zur Verfügung stellt, braucht für den Fahrer in der Regel keinen Personenbeförderungsschein.
Ehrenamtliche Beförderung
Eine wichtige und in der Praxis oft übersehene Ausnahme betrifft das Ehrenamt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PBefG fällt die unentgeltliche Beförderung durch gemeinnützige Organisationen nicht unter das Personenbeförderungsgesetz, sofern:
- die Beförderung unentgeltlich oder gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten erfolgt,
- sie nicht regelmäßig und nicht als Hauptzweck der Organisation stattfindet, und
- sie ausschließlich für Mitglieder oder eine abgeschlossene Gruppe durchgeführt wird.
Vereine, Kirchengemeinden oder Wohlfahrtsverbände können so beispielsweise Mitglieder zu Veranstaltungen fahren, ohne dass der Fahrer einen Personenbeförderungsschein benötigt.
Achtung: Grenzen der Ehrenamtsausnahme: Die Ausnahme gilt nicht für regelmäßige Fahrten im öffentlichen Raum (z. B. tägliche Seniorenfahrten gegen Kostenpauschale). Sobald ein Entgelt erhoben wird, das über die bloße Kostenerstattung hinausgeht, fällt die Ausnahme weg. Auch wiederkehrende, organisierte Beförderungen können als „geschäftsmäßig“ eingestuft werden.
Krankentransporte und Rettungsfahrten
Die Beförderung von Kranken und Verletzten ist gesetzlich zweigeteilt:
- Notfallrettung: Fahrten mit Rettungsfahrzeugen im Einsatz (z. B. Rettungswagen der Feuerwehr) sind vom PBefG ausgenommen. Der Fahrer benötigt keinen Personenbeförderungsschein – es gelten aber andere berufsrechtliche Anforderungen (z. B. Rettungsassistent).
- Qualifizierter Krankentransport: Für geplante Krankentransporte (z. B. Dialysefahrten) gilt die Ausnahme nur, wenn das Fahrzeug als Krankenwagen zugelassen ist und der Fahrer entsprechend ausgebildet ist. Für einfache Krankenfahrten mit einem Pkw gilt grundsätzlich die Pflicht zum Personenbeförderungsschein.
Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen (Klasse B)
Auch für Fahrzeuge der Klasse B (Pkw bis 8 Fahrgastplätze + Fahrer) besteht bei gewerblicher Beförderung die P-Schein-Pflicht. Die Fahrzeugklasse allein befreit also nicht davon.
Allerdings gibt es eine praktisch relevante Ausnahme: Fahrer, die ausschließlich Güter transportieren und dabei nur gelegentlich Mitarbeiter mitnehmen (ohne dass dies der Hauptzweck der Fahrt ist), fallen nicht unter § 48 FeV.
Ausnahmen nach der Freistellungs-Verordnung (FreistellVO)
Die Freistellungs-Verordnung zum PBefG regelt weitere Ausnahmen, die besonders für den Schülerfahrdienst relevant sind. Fahrten, die von Schulträgern oder Gemeinden für Schüler organisiert werden, sind nämlich unter bestimmten Voraussetzungen vom PBefG freigestellt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch die Pflicht zum Personenbeförderungsschein entfällt. Diesbezüglich gilt nämlich Landesrecht: Das jeweilige Bundesland entscheidet, ob Sie trotz Freistellung vom PBefG einen P-Schein oder eine vergleichbare Anforderung benötigen.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Fahrzeuge, die im hoheitlichen Bereich eingesetzt werden (z. B. Gefangenentransporte durch Justizbehörden, Fahrten der Bundeswehr im Dienstbetrieb), fallen nicht unter das PBefG. Der Fahrer benötigt keinen P-Schein, muss aber die entsprechende Fahrerlaubnisklasse für das eingesetzte Fahrzeug besitzen.
Fahren ohne P-Schein: Konsequenzen bei Verstößen
Wer ohne den erforderlichen P-Schein gewerblich Personen befördert, handelt ordnungswidrig nach § 75 FeV. Folgende Konsequenzen können drohen:
- Bußgeld bis zu 10.000 Euro (§ 75 FeV i.V.m. BKatV)
- Entzug der Betriebserlaubnis oder Konzession
- Haftungsrechtliche Probleme: Im Schadensfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung im Innen-Verhältnis Regress nehmen
- Strafrechtliche Relevanz: Bei schweren Unfällen kann der Verstoß straferschwerend gewertet werden
Wichtig für Arbeitgeber: Arbeitgeber, die Mitarbeiter ohne gültigen P-Schein für die Personenbeförderung einsetzen, können selbst haftbar gemacht werden – auch ohne eigenes Verschulden im Einzelfall. Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Fahrer die erforderliche Berechtigung besitzen, besonders nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (der P-Schein muss alle 5 Jahre erneuert werden).
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