Kurz & knapp: Wann wird ein Bußgeldverfahren eingestellt?
Behörden wie die Bußgeldstelle und Gerichte können nach eigenem Ermessen und aus verschiedenen Gründen von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit absehen. In diesem Fall wird das Verfahren beendet und der Verstoß nicht geahndet.
In § 47 OWiG ist definiert, wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt werden kann. Der Paragraph bildet die rechtliche Grundlage dafür.
Es gibt nach § 47 OWiG verschiedene Einstellungsgründe. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung der Behörde. Welche Gründe dazu führen, dass ein Bußgeldverfahren eingestellt wird, haben wir hier zusammengefasst.
Kann ein Bußgeldverfahren eingestellt werden?
Inhaltsverzeichnis
Ein Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes muss nicht immer mit einem Bußgeldbescheid enden. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen die Behörde oder das Gericht das Verfahren einstellen kann und unter Umständen manchmal sogar muss. Dass ein Bußgeldverfahren eingestellt werden kann, ist rechtlich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert.
Insbesondere § 47 OWiG ist hier von Bedeutung. In diesem ist bestimmt, wann das Verfahren grundsätzlich eingestellt werden kann.
Demnach gilt Folgendes:
„Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.“
Das bedeutet, liegen im Ermessen der Behörde genügend Gründe vor, kann von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden. Es ist also immer eine Einzelfallentscheidung und von den näheren Umständen abhängig. Es gibt also immer einen Ermessensspielraum, den Behörden und Gericht anwenden können.
Wann wird ein Bußgeldverfahren eingestellt?
Damit ein Bußgeldverfahren eingestellt wird, müssen also bestimmte Gründe vorliegen, die eine Behörde abwägen kann. In der Regel können folgende Gründe zu einer Einstellung des Verfahrens führen:
- Geringfügigkeit
- Beweismangel
- Zweifel an Täterermittlung
- Verfahrensfehler
- Verjährung
Der häufigste Grund für eine Einstellung ist die Verjährung, insbesondere die Verfolgungsverjährung. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Monate ab dem Tattag. Wird der Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zugestellt oder das Verfahren nicht fristgerecht weitergeführt, tritt Verfolgungsverjährung ein. Das Bußgeldverfahren wird eingestellt, da eine Ahndung des Verstoßes rechtlich nicht mehr möglich ist.
Auch schwerwiegende Fehler im Verfahren können zur Einstellung führen. Gibt es beispielsweise eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung, wird in der Regel das Verfahren als nicht fair bewertet. Aber auch Messfehler bei einer Geschwindigkeitsmessung oder fehlende Protokolle in den Akten können als Verfahrensfehler gelten.
Gleiches ist der Fall bei formellen Fehlern, wenn zum Beispiel die falsche Person als Täter benannt ist oder Tatzeiten nicht korrekt sind. Meist wird das Bußgeldverfahren eingestellt, sofern nicht andere Beweise die Täterschaft belegen.
Kann die Behörde nicht zweifelsfrei feststellen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, wird das Bußgeldverfahren ebenfalls eingestellt. Dies kommt vor, wenn:
- das Blitzerfoto den Fahrer nicht erkennen lässt
- mehrere Personen Zugang zum Fahrzeug hatten und niemand eine Aussage macht
- der Halter im Anhörungsbogen keine Angaben zur Fahrerfrage macht und auch sonst keine Ermittlungsansätze bestehen (Allerdings kann die Behörde dem Halter in solchen Fällen eine Fahrtenbuchauflage erteilen.)
Darüber hinaus kann die Behörde nach § 47 OWiG Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen einstellen, wenn sie die Verfolgung für nicht geboten hält. Das geschieht etwa bei sehr geringfügigen Verstößen (z. B. minimale Geschwindigkeitsüberschreitung) oder bei einer besonders langen Verfahrensdauer ohne Verschulden des Betroffenen. Aber auch wenn der Aufwand des Verfahrens in keinem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht, ist es möglich, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird.
Bußgeldverfahren eingestellt: Was bedeutet das für Betroffene?
Wurde ein Bußgeldverfahren eingestellt bzw. kommt § 47 OWiG zur Anwendung, hat das unterschiedliche Auswirkungen auf Betroffene. Einer der wichtigsten Punkte in diesem Zusammenhang ist, dass das Bußgeld entfällt. Zudem werden etwaige Punkte nicht in Flensburg eingetragen.
Auch weitere sogenannte Nebenstrafen entfallen bei einer Einstellung des Verfahrens. Das bedeutet, dass auch ein Fahrverbot dann hinfällig ist.
Bußgeldverfahren eingestellt: Kosten des Verfahrens
Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, sind dennoch Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Kam es beispielsweise zu einer Gerichtsverhandlung fallen unter anderem auch Auslagen wie Anwaltskosten an. Diese müssen Betroffene dann selbst tragen. Nur Gerichtskosten werden bei einer Einstellung übernommen.
Alle Kosten, inklusive der Gerichtskosten, sind vom Betroffenen dann zu tragen, wenn der Bußgeldbescheid vor Gericht Bestand hat und Rechtskraft erlangt.
Kommt es zu einer Einstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG ist eine Kostenerstattung üblicherweise nicht möglich. Da vor der Einstellung kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, sind keine erheblichen Kosten entstanden.
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