Kurz & Knapp: Wann ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben?
Nein, entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach einer Kreuzung oder Straßeneinmündung nicht automatisch aufgehoben.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt u. a. dann als aufgehoben, wenn die Gefahrensituation, auf die sich diese bezieht, eindeutig vorüber ist (z. B. eine scharfe Kurve).
Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, gilt die generelle Höchstgeschwindigkeit, die von der StVO für die betreffende Straße festgelegt wird (z. B. 50 km/h innerorts).
Das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung regelt die StVO
Inhalt dieses Ratgebers

Das runde Verkehrsschild mit rotem Rand und schwarzer Zahl in der Mitte ist ein bekanntes Bild im deutschen Straßenverkehr. Es informiert Fahrer von Kraftfahrzeugen, dass sie auf einem bestimmten Fahrbahnabschnitt eine festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen. Andernfalls riskieren sie ein Bußgeld oder auch weitere Sanktionen. Ab wann jedoch eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben gilt, ist nicht immer eindeutig. Mitunter landen Streitfälle diesbezüglich vor Gericht.
Dabei finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Geschwindigkeitsbegrenzung und ihrer Aufhebung recht deutliche Regelungen. Nur sind diese nicht jedem Autofahrer bekannt. In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen, wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, welches Schild Sie beachten müssen und wie schnell Sie nach der Aufhebung fahren dürfen.
Ist nach einer Einmündung die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben?
Immer noch glauben viele Autofahrer, dass eine durch ein Verkehrsschild angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, sobald sie die nächste Kreuzung oder Einmündung erreicht haben und kein weiteres Schild vorhanden ist, das auf das Tempolimit hinweist. Dies erscheint logisch, denn ein Verkehrsteilnehmer, der erst an dieser Stelle in die Straße mit der Geschwindigkeitsbegrenzung einbiegt, kann von dieser ja sonst nichts wissen. Demnach muss sie also aufgehoben sein, richtig?
Tatsächlich ist die Annahme, dass Kreuzungen, Einmündungen oder auch Autobahnauffahrten eine Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufheben, falsch. Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen – selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich nichts wissen können.
Wann gilt denn nun eine Geschwindigkeitsbegrenzung als aufgehoben?

Wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich zu Ende ist, können Sie auf verschiedene Weise erkennen:
- durch das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung“ (Zeichen 278): Hierbei handelt es sich um ein rundes weißes Schild, in dessen Mitte die vorher angezeigte Höchstgeschwindigkeit in grau dargestellt ist. Ein schwarzer diagonal verlaufender Streifen streicht diese Zahl durch.
- durch das Schild „Ende aller Streckenverbote“ (Zeichen 282): Dieses Schild ähnelt dem Zeichen 278, allerdings fehlt hier die graue Zahl in der Mitte. Hierdurch wird auf der entsprechenden Straße nicht nur die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, sondern sämtliche Verbote (z. B. ein Überholverbot).
- durch ein anderes Schild, das eine neue Höchstgeschwindigkeit vorgibt (Zeichen 274): Dieses hebt die alte Geschwindigkeitsbegrenzung auf und legt gleichzeitig eine neue fest.
- beim Verlassen der Strecke mit der Geschwindigkeitsbegrenzung
- durch ein Ortseingangs- bzw. -ausgangsschild
- wenn sich das Tempolimit eindeutig auf eine Gefahrensituation (z. B. eine scharfe Kurve) bezieht und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 angezeigt ist: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, sobald die Gefahrenstelle passiert ist.
- wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung für eine bestimmte Strecke (z. B. 3 km) gilt und dies durch ein Zusatzschild unter dem Zeichen 274 angezeigt ist: In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, sobald Sie die entsprechende Distanz zurückgelegt haben.
Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben: Wie schnell dürfen Sie jetzt fahren?

Nur weil eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie jetzt so schnell fahren können, wie Sie wollen. Denn aufgehoben ist hier lediglich die Höchstgeschwindigkeit, die zuvor durch das Zeichen 274 angezeigt wurde. Die generellen Geschwindigkeitsbegrenzungen, die von der StVO festgelegt sind, gelten trotzdem.
Für Pkw-Fahrer heißt das beispielsweise, dass Sie innerorts nur mit 50 km/h und auf der Landstraße nur mit 100 km/h unterwegs sein dürfen. Lediglich auf der Autobahn können Sie nach der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung Ihr Tempo frei wählen, da hier keine generelle Höchstgeschwindigkeit für Pkws gilt.


Reinhold meint
Das sich dieses “Gerücht: Kreuzung gleich Aufhebung der eventuellen Geschwindigkitsbegrenzung” so hartnäckig hält liegt warscheinlich daran, dass es einfach logisch ist. Ich befinde mich nach wie vor außerhalb der Ortschaft (100kmH), komme als Abbieger auf die Straße mit Begrenzung, was ich aber nicht wissen kann da ich diese Begrenzung nicht sehen konnte und somit auch nicht befolgen kann. Es sei denn, die StVO verlangt hellseherische Fähigkeiten.
Wolfgang meint
Auch meine Meinung!!! Danke!!
Norbert meint
Was mache ich dann mit den Urteil des LG Bonn vom 19.5.2003, welches genau diese Wiederholung der Schilder nach einer Einmündung vorschreibt??:
“1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird. ”
Eder meint
Im Ortsgebiet wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 kmh auf der Gegenfahrbahn aufgezeigt.
In meiner Fahrtrichtung gibt es keine Aufhebung. Ist das korrekt ?
Otto S. meint
Im Ortsgebiert wird eine Geschwindigkeitsbegrenzun von 30 kmh auf der Gegenfahrbahn aufgezeigt. In meiner Fahrtrichtung gibt es keine Aufhebung, ist das korrekt?
Roman meint
Und wie verhalte ich mich in so einer Situation außerhalb geschlossener Ortschaft als nicht “ortsansässige Fahrer”? Zur Sicherheit erst 30kmh fahren bis zum nächsten Schild? Und wenn ich von hinten ausgehupt werde? Trotzdem weiter 30kmh fahren? Da hat die StVO oder der Autor dieses Artikels nicht zu Ende gedacht!
Pascal meint
Das ist doch gesetzlich nicht Tragbar, was für ein Chaos das bedeutet wenn man das wirklich umsetzen würde ist doch wohl klar. Für die einen gilt Tempo X und für andere Tempo Y, jedoch können Personen die sich korrekt verhalten strafrechtlich belangt werden und sogar ihren Führerschein verlieren. Hier besteht absolut dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers!
Thorsten meint
Wie verhält es sich wenn ich auf einer Landstraße von 70km/h auf 50km/h begrenzt werde.
Am Ende der Begrenzung steht das Zeichen 278 für 50km/h
Wie schnell darf ich ab diesem Abschnitt fahren, 70 oder 100?
bussgeldkatalog.de meint
Hallo Thorsten,
die 50 km/h Begrenzung hebt die 70 km/h Begrenzung auf. Das Zeichen 278 hebt dann die 50 km/h Begrenzung auf. Da die 70 km/h Begrenzung vorher schon nicht mehr galt, sind wieder 100 km/h erlaubt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Hans-Joachim D. meint
Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen – selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich nichts wissen können.
Dann müsste ich, sofern ich ortsfremd bin Hellseher sein und würde Lottomillionär sein. Dann könnte ich mir einen Fahrer leisten, der sich vielleicht besser auskennt.
Wolfgang S. meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
welcher nicht erkennbare Sinn versteckt sich hinter der Regelung, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht hinter einer Einmündung automatisch aufgehoben ist?
Ausschnitt aus bussgeldkatalog.de:
„Tatsächlich ist die Annahme, dass Kreuzungen, Einmündungen oder auch Autobahnauffahrten eine Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufheben, falsch. Das Tempolimit gilt über die entsprechende Stelle hinaus und es wird erwartet, dass sich auch Autofahrer daran halten, die erst hier auf die Straße einbiegen – selbst wenn sie nicht durch ein weiteres Schild auf das Tempolimit aufmerksam gemacht werden und von diesem also eigentlich nichts wissen können“.
Wäre es nicht viel einfacher und vor allen Dingen auch eindeutiger, wenn jede Begrenzung auch wieder aufgehoben werden würde?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang S.
Wilken meint
am ärgerlichsten ist doch, daß nach vielen Geschwindigkeitsbeschränkungen die Aufhebung derselben “vergessen” wird. Wie verhält man sich dann am besten?
Antonimus meint
Da das Verkehrsministerium mit all seinen untergeordneten Dienststellen in diesem Fall total überfordert, unterbesetzt und nicht fähig ist eine logische, sinnvolle Lösung zu finden, muss ein Volksentscheid herbei geführt werden!
Man hätte auch ganz einfach vom Verlierer der Geschichte, der DDR, die Rechtslage übernehmen können, doch das war zu viel verlangt und nicht zumutbar.
Geltungsbereich bis nächster Einmündung/Kreuzung und fertig und wenn es sein muss, danach erneute Geschwindigkeitsbegrenzung aufstellen.
B.Hessberger meint
Das sollte schnellstmöglich geändert werden, selbst als ortskundiger Fahrer kann ich doch nicht ahnen, was die Verkehrsplaner nach der Kreuzung gerne hätten, totaler Murks
Petra H. meint
Sind auch davon ausgegangen, dass die Kreuzung die Geschwindigkeit wieder aufgehoben hat. Folgende Situation: kleines Dorf, nach Einfahrt normales 30-ger Schild, nach der 1. Kreuzung erneutes
30-ger Schild 2. Kreuzung kein Schild mehr und kurz danach Blitzerfalle kurz vor Ortsausgang! ???
Also ich bin auch für eindeutige Regelung und kenne es als Großstädter auch nicht anders.
I.Sch meint
Hebt eine Beschriftung von 50 km/h auf der Straße das zuvor 70km/h angebrachte Schild auf ?